{"Signatur": "CH_BGB_005", "Spider": "CH_UNIBE", "Datum": "1915-01-01", "PDF": {"Datei": "CH_UNIBE/CH_BGB_005_BGE-41-III-107.pdf", "URL": "https://www.fallrecht.ch/c3041107.pdf", "Checksum": "eec21d37a9b77f8a5bf5ea000ac0b5f0"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "23:52:49", "Num": ["BGE 41 III 107"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1915 BGE 41 III 107"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III 01.01.1915 BGE 41 III 107"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III 01.01.1915 BGE 41 III 107"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III"}], "ScrapyJob": "446973/81/5", "Zeit UTC": "03.07.2026 23:52:49", "Checksum": "8b2cf070983bdec67787a0099d86fcd4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1915 BGE 41 III 107\n\n gabe der der Gemeinschuldnerin ausgehändigten Wert- Die Schuldbetreibungs- und KOllkurskammer zieht\nschriften. Das Amt lehnte dieses Begehren ab und setzte:>\nin Erwägung:\ndem Rekurrenten am 26. Januar 1915 nach Art. 242\nSchKG und Art. 46 der Konkursverordnung eine Klag- Der Art. 242 SchKG dient dem Admassierungsverfrist von zehn Tagen zur gerichtlichen Geltendmachung fahren. Er soll der Konkursverwaltung ermöglich~n, das\nseines Herausgabeanspruches an. Beschlagsrecht an den in ihrem Gewahrsam befindlichen\nB. - Gegen diese Verfügung erhob der Rekurrent Massegegenständen gegenüber Dritten, die es bestreiten,\nBeschwerde, mit dem Begehren, die Anwendung des unter Wahrung des Vorteils ihrer Besitzesstellung ohne\nArt. 242 als unzulässig zu erklären und die Fristanset- Verzögerung zur Anerkennung zu bringen und zwar dazung aufzuheben. Er macht geltend, es handle sich um durch, dass sie den Dritten durch Ansetzung ein~r Klagkeinen Streit um Eigentum und der Art. 242 treffe daher frist zwingen kann, den von ihm behaupteten, das\nnicht zu. Die Konkursverwaltung müsse vielmehr Be- Beschlagsrecht ausschliessenden Anspruch geltend zu\ntreibung auf Faustpfandverwertung einleiten, dann könne machen. Insofern entspricht der Art. 242 im Konkurs-.\nder Rekurrent Recht vorschlagen und die Konkursver- verfahren dem Art. 106 des Pfändungsverfahrens, durch\nwaltung habe darauf klagend vorzugehen, während sie den eine rasche Feststellung des Pfändungspfandrechtes\ndurch die Anwendung von Art. 242 den Rekurrenten in an den in Gewahrsam des Schuldners befindlichen Gedie Klägerrolle drängen wolle. genständen erreicht werden soll. Damit nun der Art. 242\nC. - Die kantonale Aufsichtsbehörde hat die Be- anwendbar sei, muss nach dem Gesagten die Masse am\nschwerde 3m 12. März 1915 als unbegründet abgewiesen. Gegenstand ein Beschlagsrecht und in die sem Sinne\nSie stellt im wesentlichen, entsprechend den Ausfüh- den Gewahrsam an ihm in Anspruch nehmen. Das ist\nrungen in der Beschwerdeantwort des Konkursamtes. aber dann nicht der Fall, wenn sie den Gegenstand kraft\ndarauf ab, dass die Masse den Anspruch des Rekurrenten eines bloss beschränkten dinglichen Rechtes besitzt.\nauf unbeschwerte Herausgabe der Titel nicht habe au- Behauptet sie ein solches Recht gegenüber dem es beerkennen können, ohne ihr Faustpfand zu verlieren und streitenden Dritten, so stehen ihr keine weitem Befugdass in solchen Fällen die Fristansetzung den gleichen nisse als dem Gemeinschuldner selbst zu. Ein Grund, ihr\nSinn und Zweck habe, wie beim reinen Eigenturnsstreit, die Möglichkeit einer Fristansetzung zu gewähren und\nder .allerdings - aber auch bloss - den Normalfall des besondere Formen für das Verfahren aufzustellen, liegt\nArt. 242 bilde. Sodann sei das Pfandrecht ein Massa- hier so wenig vor, als im Falle, wo die Masse eine bestriaktivum, das sich im Gewahrsam der Masse befinde und tene Forderung des Gemeinschuldners geltend zu machen\nunter solchen Umständen habe die Konkursverwaltung hat. Hier wie dort kann ihre Rechtsstellung nur die des\nentweder den Herausgabeanspruch anzuerkennen oder Gemeinschuldners sein. Sie muss also, falls ein Dritter\nFrist zur Klageerhebung anzusetzen. das beschränkte dingliche Recht bestreitet, gegen ihn\nD. - Diese Entscheidung hat nunmehr der Rekurrent klagen und kann sich nicht auf ihren Besitz berufen, wenn\nan das Bundesgericht weitergezogen mit dem Be- sie ihn nach ihrer eigenen Erklärung nur im Sinne eines\ngehren, sieaufzuheben und den Beschwerdeantrag zuzu- solchen Rechtes, nicht als Eigentümerin ausübt und wenn\nsprechen. zudem das dingliche Recht der Sicherung einer Forderung\nund Konkurskammer. N° 23. 111\n110 Entscheidungen der Schuldbetreibungs-\n\ndient und also sein Bestand von dem der letztem abhängt.\nDas gesetzliche Verfahren besteht mithin im gegebenen 23. AlTet du 30 mars 1916 dans la cause Grinc1a.tto.\n• Falle darin, dass die Konkursverwaltung Betreibung auf Art. 284 LP : Lorsque le tiers detenteur d'un objet soumis\nPfandverwertung anhebt, worauf sie dann nach erho- au droit de retention du bailleur invoque un droit opposant\nbenen Rechtsvorschlage gerichtlich vorzugehen hat. a la reintegration, celle-ci ne peut avoir lieu avant que le\nWollte man aber auch mit der Vorinstanz entgegen juge ait decide que le drolt pretendn n'existe pas on qn'il\nn est pas de nature a faire obstacle a la reintegration.\nt\n\n"}