106 Entscheidungen der Schutdbetreibungs- und Konkurskammer. N° 22. 107 trage um Aufhebung des Arrestes; eventuell verlangte • von bestimmten Eigenschaften (Aktien und Obligatio- sie, es sei festzustellen, dass sie nicht verpflichtet sei, nen) geschehen ist; • zur Ermöglichung der erforderlichen SpezifIkation und dass zudem die Verfügung der Arrestbehörde auch Ausscheidung der Arrestobjekte dem· Betreibungsamt deshalb keinerlei Interessen der Rekurrentin berührt· Angaben über sämtliche allenfalls bei ihr deponierten weil diese in der Begründung ihrer Beschwerde an da~ Wertpapiere der Arrestschuldnerin zu machen. In der Bundesgericht ausdrücklich erklärt hat,seit dem 25. Begründung dieser Begehren erklärte die Rekurrentin März 1914 keine Aktien und Obligation~n mehr in Depot unter anderm, dass sie seit dem 25. März 1914 weder auf den Namen E. und M. Christ zu besitzen' « Guthabe.n » noch « Aktien und Obligationen » in Depot dass unter diesen Umständen die Beschwerde mangels auf den Namen E. und M. Christ besitze; Legitimation der Rekurrentin abzuweisen ist; in Erwägung: erkannt: dass Dritte, am Verfahren nicht als Gläubiger oder Der Rekurs wird abgewiesen. Schuldner direkt Beteiligte, zur Beschwerde nur unter der Voraussetzung legitimiert sind, dass die fragliche Verfügung ibre rechtlich geschützten Interesst.n berühre 22. Entscheid vom 25. Kirz 1915 i. S. Greco. (VgI.JAEGER, Komm. zu Art. 17 SchKG N. 2) ; Art. 242 S ch KG: Er ist nicht anwendbar auf Sachen an dass im vorliegenden Falle lediglich die Frage sheitig denen die Masse Pfandrecht zu Gunsten von M;sse- ist, ob die Arrestgegenstände im Arrestbefehl genügend forderungen beansprucht,namentlich wenn nicht das Pfand- recht als solches, sondern nur die Forderung bestritten wird. I spe7:!fIziert worden seien, da, im Gegensatz zu dem in AS 110 III N° 29 abgedruckten Falle, die Rekurrentin A. - Die BankfIrma Eduard Dukas & Oe in Basel zur Auskunftserteilung darüber, ob und welche Sachen stand mit dem Rekurrenten Greco in Gt.schäftsverbin- der Arrestschuldnerin sie in VerWahrung habe, vom Be- dung. Zur Sicherheit der Forderungen aus diesem Ges- treibungsamt nicht aufgefordert worden ist ; schäftsverkehr hatte sie sich vom Rekurrenten verschie- dass die Arrestierung aller bei der Rekurrentin auf dene ihm gehörendf' Wertschriften (einen StammanteiJ der dea Namen E. und M. Christ deponierten Aktien und Obli- Schweizerischen Volksbank, eine Lebensversicherungs- gationen ohne nähere Bezeichnung derselben UD( ohne polize und zwei Aktien der Societa Immobiliare Italo- Angabe, bis zu welchem Betrag sie arres:-iert werden, Svizzera) zu Faustpfand übergeben lassen. Als sie nachher zwar offenbar die Interessen der Arrestschuldnerin ver- in Konkurs geriet, beanspruchte die Konkursverwaltung letzt, da dadurch zu Unrecht mehr Objekte beschlag- gegenüber dem Rekurrenten als Saldo aus dem fraglichen nahmt werden, als zur Deckung der Arrestschuld erfor- Verkehr eine Forderung von 1637 Fr. 25 Cts. Der Rekur- derlich o;ind ; rent bestritt diesen Anspruch, mit der Begründung, dass dass aber die Rekurrentin kein rechtlich geschütztes eine Forderung gegen ihn nie entstanden sei odt-r ihr doch Interesse daran hat, dass eine solche Ueberdeckung nicht die Einrede des Spieles entgegenstehe. Aus diesen Grün- stattfinde, sondern nur verlangen kann, dass ihr die den verneinte er auch der Bestand des Pfandrechtes und arrestierten Objekte genau bezeichnet werden. was durch verlangte vom Konkursamt die unbeschwerte Heraus- die Arrestierung a 11 e r bei ihr liegenden Wertpapiere 108 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer. N° 22. 109 gabe der der Gemeinschuldnerin ausgehändigten Wert- Die Schuldbetreibungs- und KOllkurskammer zieht schriften. Das Amt lehnte dieses Begehren ab und setzte:> in Erwägung: dem Rekurrenten am 26. Januar 1915 nach Art. 242 SchKG und Art. 46 der Konkursverordnung eine Klag- Der Art. 242 SchKG dient dem Admassierungsver- frist von zehn Tagen zur gerichtlichen Geltendmachung fahren. Er soll der Konkursverwaltung ermöglich~n, das seines Herausgabeanspruches an. Beschlagsrecht an den in ihrem Gewahrsam befindlichen B. - Gegen diese Verfügung erhob der Rekurrent Massegegenständen gegenüber Dritten, die es bestreiten, Beschwerde, mit dem Begehren, die Anwendung des unter Wahrung des Vorteils ihrer Besitzesstellung ohne Art. 242 als unzulässig zu erklären und die Fristanset- Verzögerung zur Anerkennung zu bringen und zwar da- zung aufzuheben. Er macht geltend, es handle sich um durch, dass sie den Dritten durch Ansetzung ein~r Klag- keinen Streit um Eigentum und der Art. 242 treffe daher frist zwingen kann, den von ihm behaupteten, das nicht zu. Die Konkursverwaltung müsse vielmehr Be- Beschlagsrecht ausschliessenden Anspruch geltend zu treibung auf Faustpfandverwertung einleiten, dann könne machen. Insofern entspricht der Art. 242 im Konkurs-. der Rekurrent Recht vorschlagen und die Konkursver- verfahren dem Art. 106 des Pfändungsverfahrens, durch waltung habe darauf klagend vorzugehen, während sie den eine rasche Feststellung des Pfändungspfandrechtes durch die Anwendung von Art. 242 den Rekurrenten in an den in Gewahrsam des Schuldners befindlichen Ge- die Klägerrolle drängen wolle. genständen erreicht werden soll. Damit nun der Art. 242 C. - Die kantonale Aufsichtsbehörde hat die Be- anwendbar sei, muss nach dem Gesagten die Masse am schwerde 3m 12. März 1915 als unbegründet abgewiesen. Gegenstand ein Beschlagsrecht und in die sem Sinne Sie stellt im wesentlichen, entsprechend den Ausfüh- den Gewahrsam an ihm in Anspruch nehmen. Das ist rungen in der Beschwerdeantwort des Konkursamtes. aber dann nicht der Fall, wenn sie den Gegenstand kraft darauf ab, dass die Masse den Anspruch des Rekurrenten eines bloss beschränkten dinglichen Rechtes besitzt. auf unbeschwerte Herausgabe der Titel nicht habe au- Behauptet sie ein solches Recht gegenüber dem es be- erkennen können, ohne ihr Faustpfand zu verlieren und streitenden Dritten, so stehen ihr keine weitem Befug- dass in solchen Fällen die Fristansetzung den gleichen nisse als dem Gemeinschuldner selbst zu. Ein Grund, ihr Sinn und Zweck habe, wie beim reinen Eigenturnsstreit, die Möglichkeit einer Fristansetzung zu gewähren und der .allerdings - aber auch bloss - den Normalfall des besondere Formen für das Verfahren aufzustellen, liegt Art. 242 bilde. Sodann sei das Pfandrecht ein Massa- hier so wenig vor, als im Falle, wo die Masse eine bestri- aktivum, das sich im Gewahrsam der Masse befinde und tene Forderung des Gemeinschuldners geltend zu machen unter solchen Umständen habe die Konkursverwaltung hat. Hier wie dort kann ihre Rechtsstellung nur die des entweder den Herausgabeanspruch anzuerkennen oder Gemeinschuldners sein. Sie muss also, falls ein Dritter Frist zur Klageerhebung anzusetzen. das beschränkte dingliche Recht bestreitet, gegen ihn D. - Diese Entscheidung hat nunmehr der Rekurrent klagen und kann sich nicht auf ihren Besitz berufen, wenn an das Bundesgericht weitergezogen mit dem Be- sie ihn nach ihrer eigenen Erklärung nur im Sinne eines gehren, sieaufzuheben und den Beschwerdeantrag zuzu- solchen Rechtes, nicht als Eigentümerin ausübt und wenn sprechen. zudem das dingliche Recht der Sicherung einer Forderung und Konkurskammer. N° 23. 111 110 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- dient und also sein Bestand von dem der letztem abhängt. Das gesetzliche Verfahren besteht mithin im gegebenen 23. AlTet du 30 mars 1916 dans la cause Grinc1a.tto. • Falle darin, dass die Konkursverwaltung Betreibung auf Art. 284 LP : Lorsque le tiers detenteur d'un objet soumis Pfandverwertung anhebt, worauf sie dann nach erho- au droit de retention du bailleur invoque un droit opposant benen Rechtsvorschlage gerichtlich vorzugehen hat. a la reintegration, celle-ci ne peut avoir lieu avant que le Wollte man aber auch mit der Vorinstanz entgegen juge ait decide que le drolt pretendn n'existe pas on qn'il n est pas de nature a faire obstacle a la reintegration. t dem Gesagten annehmen, dass der Anspruch der Masse, den Gegenstand als E i gen turn des Gemeinschuldners Eugene Echard creancier de Nicolas Dufour pour loyer zu verwerten, nur den Normalfall des Art. 242 bilde und a requis, en vertu de rart. 284 LP, la reintegration de unter Umständen auch die Beanspruchung beschränkter divers objets inventories, notamment une pendule regu- dinglicher Rechte, und im besonderen Pfandrechte, da- lateur, un buffet et une armoire. En date du 22 fe. runter fallen könne, so stände doch hier der erfolgten vrier 1915 l'office a reintegTe au domicile du debiteur les -Fristansetzung im Wege, dass das fragliche Pfandrecht trois objets qui se trouvaient en la possession de J. Grin- an sich gar nicht bestritten ist und der Streit sich ledig- datto. CeIui-ci qui pretend les avoir acquis de bonne foi lich darum dreht, ob die Forderung bestehe. Ist letzeres de Dufour aporte plainte a l'autorite de surveillance en zu bejahen, so anerkennt damit der Rekurrent das Pfand- concluant a ce qu'ils Iui soient restitues. recht und die Zulässigkeit seiner Verwertung im Konkurs- Par decision du 12 mars 1915 l'autorite de surveil- verfahren ohne weiteres, wie er vor Bundesgericht neuer- lance a ecarte le recours ; elle constate que Ia reintegra- dings hervorhebt. Zu einer Fristansetzung in der Absicht, tion a He operee dans les dix jours des le deplacement ein gerichtliches Verfahren betr. den Bestand des Pfand- des objets et que par consequent l'office s'est conforme rechtes zu provoziren, liegt also kein Grund vor, sondern a l' art. 284 LP ; cet article reserve les droits des tiers de es handelt sich für die Konkurs~erwaltung lediglich da- bonne foi qui, en cas de contestation, doivent s'adresser rum, die F 0 r der u n g zur Anerkennung zu bringen, aux tribunaux. GrindaUo a recouru au Tribunal federal. und nach Erreichung dieses Ziele-s steht der kOllkurs- Statuant sur ces faits et considerant rechtlichen Verwertung der Pfänder hü' Hindernis::> mehr entgegen. en droit : L'art. 284 LP reserve les droits des tiers de bonne foi Demnach hat dir Schnldbetreibungs- u. Konkurskammer et dispose qu'en cas de contestation c'est an juge qu'il erkannt: appartient de statuer. La seule signification possible de Der Rekurs wird begründet erklärt, und die konkurs- cette disposition c'est que, lorsqu'un tiers invoque un amtliche Fristansetzung vom 26. Januar 1915 aufge- droit s' opposant a la reintegration, ceIle-ci ne peut avoir hoben. lieu avant qne le juge ait decide que le droit pretendu n'existe pas ou qu'il n'est pas de nature a faire obstacle a la reintegration. La solution contraire aurait des con- sequences inadmissibles: si par exemple le tiers qui a acquis de bonne foi un droit de gage sur les objets Hait