Er ist nicht anwendbar auf Sachen an dass im vorliegenden Falle lediglich die Frage stieitig denen die Masse Pfandrecht zu Gunsten von M~sse­ forderungen beansprucht, namentlich wenn nicht das Pfandist, ob die Arrestgegenstände im Arrestbefehl genügend recht als solches, sondern nur die Forderung bestritten wird. ' spezifiziert worden seien, da, im Gegensatz zu dem in AS '~O III N° 29 abgedruckten Falle, die Rekurrentin A. - Die Bankfirma Eduard Dukas & Oe in Basel zur Auskunftserteilung darüber, ob und welche Sachen stand mit dem Rekurrenten Greeo in Gt.schäftsverbin-