Ar t. 242 Sc hK G: Er ist nicht anwendbar auf Sachen an dass im vorliegenden Falle lediglich die Frage stieitig denen die Masse Pfandrecht zu Gunsten von M~sse­ forderungen beansprucht, namentlich wenn nicht das Pfandist, ob die Arrestgegenstände im Arrestbefehl genügend recht als solches, sondern nur die Forderung bestritten wird.