• zur Ermöglichung der erforderlichen Spezifikation und dass zudem die Verfügung der Arrestbehörde auch Ausscheidung der Arrestobjekte dem Betreibungsamt deshalb keinerlei Interessen der Rekurrentin berührt Angaben über sämtliche allenfalls bei ihr deponierten weil diese in der Begründung ihrer Beschwerde an da~ Wertpapiere der Arrestschuldnerin zu machen. In der Bundesgericht ausdrücklich erklärt hat, seit dem 25. Begründung dieser Begehren erklärte die Rekurrentin März 1914 keine Aktien und Obligation~n mehr in Depot unter anderm, dass sie seit dem 25. März 1914 weder auf den Namen E. und M. Christ zu besitzen .