{"Signatur": "CH_BGB_005", "Spider": "CH_UNIBE", "Datum": "1915-01-01", "PDF": {"Datei": "CH_UNIBE/CH_BGB_005_BGE-41-III-104.pdf", "URL": "https://www.fallrecht.ch/c3041104.pdf", "Checksum": "cd716c8e3e6710bae91f347c4b2f0210"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "23:52:49", "Num": ["BGE 41 III 104"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1915 BGE 41 III 104"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III 01.01.1915 BGE 41 III 104"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III 01.01.1915 BGE 41 III 104"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III"}], "ScrapyJob": "446973/81/5", "Zeit UTC": "03.07.2026 23:52:49", "Checksum": "1c4ecf0d81cfd6d46bd53d3c81601f7f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1915 BGE 41 III 104\n\n trage um Aufhebung des Arrestes; eventuell verlangte • von bestimmten Eigenschaften (Aktien und Obligatiosie, es sei festzustellen, dass sie nicht verpflichtet sei, nen) geschehen ist ;\n• zur Ermöglichung der erforderlichen Spezifikation und dass zudem die Verfügung der Arrestbehörde auch\nAusscheidung der Arrestobjekte dem Betreibungsamt deshalb keinerlei Interessen der Rekurrentin berührt\nAngaben über sämtliche allenfalls bei ihr deponierten weil diese in der Begründung ihrer Beschwerde an da~\nWertpapiere der Arrestschuldnerin zu machen. In der Bundesgericht ausdrücklich erklärt hat, seit dem 25.\nBegründung dieser Begehren erklärte die Rekurrentin März 1914 keine Aktien und Obligation~n mehr in Depot\nunter anderm, dass sie seit dem 25. März 1914 weder auf den Namen E. und M. Christ zu besitzen .\n« Guthaben» noch « Aktien und Obligationen » in Depot d~~s un~er diesen Umstän?en die Beschwerde mangels\nauf den Namen E. und M. Christ besitze; LegItImatIon der Rekurrentm abzuweisen ist;\n\nin Erwägung: erkannt:\n\ndass Dritte, am Verfahren nicht als Gläubiger oder Der Rekurs wird abgewiesen.\nSchuldner direkt Beteiligte, zur Beschwerde nur uDter\nder Voraussetzung legitimiert sind, dass die fragliche\nVerfügung rure rechtlich geschützten Interesst.n berühre 22. Entscheid vom a5. Kirz 1915 i. S. GreCO.\n(Vgl.JAEGER, Komm. zu Art. 17 SchKG N. 2) ; Ar t. 242 Sc hK G: Er ist nicht anwendbar auf Sachen an\ndass im vorliegenden Falle lediglich die Frage stieitig denen die Masse Pfandrecht zu Gunsten von M~sse­\nforderungen beansprucht, namentlich wenn nicht das Pfandist, ob die Arrestgegenstände im Arrestbefehl genügend recht als solches, sondern nur die Forderung bestritten wird. '\nspezifiziert worden seien, da, im Gegensatz zu dem in\nAS '~O III N° 29 abgedruckten Falle, die Rekurrentin A. - Die Bankfirma Eduard Dukas & Oe in Basel\nzur Auskunftserteilung darüber, ob und welche Sachen stand mit dem Rekurrenten Greeo in Gt.schäftsverbinde~ Arrestschuldnerin sie in Verwahrung habe, vom Be- dung. Zur Sicherheit der Forderungen aus diesem Gestreibungsaml nicht aufgefordert -worden ist; schäftsverkehr hatte sie sich vom Rekurrenten verschiedass die Arrestierung aller bei der Rekurrentin auf dene ihm gehörendf' Wertschriften (einen StammanteiJ der\ndea Namen E. und M. Christ deponierten Aktien und Obli- Schweizerischen Volksbank, eine Lebensversicherungsgationen ohne nähere Bezeichnung derselben unf ohne polize und zwei Aktien der Societa Immobiliare Italo-\nAngabe, bis zu welchem Beüag sie arres~iert werden, Svizzera) zu Faustpfand übergeben lassen. Als sie nachher\nzwar offenbar die Interessen der Arrestschuldneril1 ver- in Konkurs geriet, beanspruchte die Konkursverwaltung\nletzt, da dadurch zu Unrecht mehr Objekte beschlag- gegenüber dem Rekurrenten als Saldo aus dem fraglichen\nnahmt werden, als zur Deckung der Arrestschuld erfor- Verkehr eine Forderung von 1637 Fr. 25 Cts. Der Rekurderlich .,ind ; rent bestritt diesen Anspruch, mit der Begründung, dass\ndass aber die Rekurrentin kein rechtlich geschütztes eine Forderung gegen ihn nie entstanden sei odt'r ihr doch\nInteresse daran hat, dass eine solche Ueberdeckung nicht die Einrede des Spieles entgegenstehe. Aus diesen Grünstattfinde, sondern nur verlangen kann, dass ihr die den verneinte er auch der Bestand des Pfandrechtes und\narrestierten Objekte genau bezeichnet werden, was durch verlangte vom Konkursamt die unbeschwerte Herausdie Arrestierung a 11 e r bei ihr liegenden Wertpapiere\n"}