Nach der Praxis des Bundesrendre immediatement au debiteur les objets declares gerichts (vgl. AS 40 III N° 29 und 37) sei eine genaut insaisissables. Spezifikation der Arrestgegenstände im Arrt.stbefehl notwendig; dieses Erfordernis sei im vorliegenden Falle Par ces motifs, durch die Bezeichnung « Guthaben und WertpapierE' la Chambre des Poursuites et des Faillites (Aktien und Obligationen) » nicht erfüllt worden.