Bank zuzuweisen, wäre im Hinblick Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer auf Art. 17 Abs. 6 der Verordnung vom 28. September erkannt: 1914 nur dann zulässig, wenn sie dafür einen besonderen Rechtstitel (Privileg) geltend machen könnte, wie . Der Rekurs wird begründet erklärt und demgemäss ihn die Beschwerdeführer durch die Behauptung, dass m Aufhebung des angefochtenen Entscheides die Bediese Zinsen der Bank mit v e rp f ä n d e t seien, präten- schwerde der Bürgen Lemm und Konsorten vom dieren.