10 EntscheIdungen der Schuldbetreibung8- und Konkurskammer. No 3. 11 » der Aufsichtsbehörden, also erstinstanzlich in die Kom- I) petenz des Bezirksgerirhtspräsidenten. Eine solche 3. Entscheid vom 27. Januar 1915 i. S. Begierungsrat I) St~eitigkeit ist nun die in concreto vOlliegende. » des .lta.ntoDB 'l'hurgau. DIe untere Aufsichtsbehörde verpflichtete nun den Staat Th~rgau, dem Labhart für die Benutzung seines Der Entscheid, wodurch eine kantonale Aufsichtsbehörde den Bur~aus eme Entschädigung von 250 Fr. 'Zu bezahlen. Staat verpflichtet, dem Stellvertreter eines Betreibungs- beamten oder an seiner Stelle demjenigen, der ihm ein DIesen Entscheid zog der Regierungsrat des Kantons Bureau zur Verfügung gestellt hat, eine Bureauentschädi- Thurgau weiter an die obere kantonale Aufsichtsbehörde gung zu bezahlen, unterliegt der Weiterziehung an das mit dem Gesuch, der Entscheid sei aufzuheben. Er be~ Bundesgericht nicht. strit~ in formeller Beziehung die Kompetenz der untern ~4. - Im Juli 1913 wurde der damalige Betreibungs- AufsIchtsbehörde und in materieller Beziehung die Ent- beamte von Steckborn H. Labhart, der zugleich Friedens- schädigungspflicht . richter war, in seinem Amte eingestellt und seine Stell- Die obere Aufsichtsbehörde setzte durch Entscheid vom vertretung dem Betreibungsbeamten Ribi in Ermatingen 14. November 1914 die von der untern festgesetzte Ent- übertragen. Dieser benützte hiefür das Bureau des bishe- schädigung auf 200 Fr. herab. rigen Beamten Labhart weiter bis zum 6 . .luni 1914, als B. - Gegen diesen Entscheid hat der Regierungsrat das Amt von einem neugewählten Beamten übernommen des Kantons Thurgau die betreibungsrechtliche Be- wurde. schwerde an ?as B~ndesgericht ergriffen mit dem Antrage, Gestützt hierauf verlangte Labhart von Ribi einen de: EntscheId seI wegen Gesetzwidrigkeit aufzuheben. Mietzins im Betrage von 250 Fr. Als Ribi diese Zahlung SeInen Ausführungen ist folgendes zu entnehmen ; Die verweigerte, erhob Labhart Beschwerde beim Bezirks- kantonale Aufsichtsbehörde habe au\..h darüber entschie- gerichtspräsidium Steckborn als unterer·Aufsichtsbehörde. den, ob einem Friedensrichter oder dessen Stellvertreter Dieses erklärte sich jedoch für ~nzuständig und trat auf eine Bureauentschädigung zukomme. Hiezu sei sie auf die Beschwerde nicht ein. Auf Grund eines Rekurses VOll jeden Fall nicht zuständig gewesen.. Soweit sich der Ent- Labhart wies aber die obere Aufsichtsbehörde des Kan- scheid SOdal1l1 auf die Entschädigung für das Betreibungs- tons Thurgau durch Entscheid vom 18. August 1914 die amtsbureau beziehe, verletze er Bundesrecht. Unter dem Sache zu materieller Behandlung an die untere AufsicMs- ~esetze, auf .?~S die Aufsichtsbehörde die Zusprechung behörde zurück, indem sie ausführte: « Die Bestellung des eIner Entschadlgung stütze, könne nur ein eidgenössi- » Rekursbeklagten Ribi zum ausserordentlichen Stellver- scbes Gesetz, nämlich der Gebührentarif zum SchKG, ver- )} treter des Betreibungsbeamten des Kreises Steckborn standen sein. Dieser setze alle Ansprüche des Betreibungs- )} ist seinerzeit durch das Bezirksgerichtspräsidium Steck- beamten fest. \Venn nun eine Aufsichtsbehörde über die » born als untere Aufsichtsbehörde über Schuldhetrei- darin vorgesehenen Gebühren hinaus einem Betreibungs- I) bung und Konkurs erfolgt. Gleich wie die Bezeichnung beamten noch weitere Zuwendungen auf Kosten des Fis- »der Stellvertretung, so fällt auch die Erledigung von kus machen wolle, so handle es sich um eine Verletzung I> Streitigkeiten, die sich aus diesem ausserordentlichell des Gebührentarifs. » Stellvertretungsverhältnis ergeben, in die Kompetenz C. - Die kantonale Aufsichtsbehörde hat zum Rekurse und Konkurskammer. N 0 4. 13 12 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- bungsbeamten oder deren Stellvertreter zu verpflichten, bemerkt dass ihr Entscheid sich nur auf die Entschädi- ist ebenfalls eine Frage des kantonalen Staatsrechtes, die gung fÜ; Benützung des Bureaus von Labhart zu betrei- sich der Überprüfung des Bundesgerichtes als Oberauf- bungsamtlichen Funktionen beziehe. sichtsbehörde im Schuldbetreibungs- und Konkurswesen Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht entzieht. in Erwägung: Demn'ach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer Die betreibungsrechtliche Beschwerde an das Bundes- erkannt: gericht ist nur zulässig gegenüber solchen Entscheidungen Auf den Rekurs wird nicht eingetreten. kantonaler Aufsichtsbehörden. die auf der Anwendung des eidgenössischen Betreibungsrechtes beruhen oder be- ruhen sollen, und sie kann nur auf Verletzung von Bundes- recht gestützt werden. Im vorliegenden Falle kommt nun aber die Anwendung 4. Sentenza 30 gennaio 1916 nella causa· Delnotaro. eidgenössischen Rechtes in keiner Beziehung in Frage. Ob dem Stellvertreter eines Betreibungsbeamten oder an La eircostanza ehe eerti beni deI debitore furono da esso ce- duti ad un terzo non esclude iI loro pignoramento, sulla seiner Stelle direkt demjenigen, der ihm ein Bureau zur proprieta di questi beni (e quindi anehe sulla validita della Verfügung gestellt hat, vom Staate für die Inanspruch- vendita) dovendo decidere il giudice a norma degli art. 106- nahme des Bureaus eine Entschädigung zu bezahlen sei, 109 LEF. ist eine Frage der Organisation des Betreibullgsamtes, die A. - Con precetti esecutivi 16 gennaio e 19 febbraio nach Art. 2 SchKG Sache der Kantone ist. Der Gebühren- 1914 Delnotaro Giuseppe chiedeva alle debitrici Maria tarif zum SchKG regelt das Verhältnis des Stellvertreters ed Assunta Tagliaferri in Coglio il pagamento di zum ordentlichen Betreibungsbeamten oder zum Staate in 316,10 fr. con interessi espese. Le debitrici avendo Beziehung auf die Frage der Entschädigung nicht; er ritirata l' opposizione interposta, il creditore domandava setzt lediglich die Gebühren und Entschädigungen fest, la prosecuzione dell'esecuzione. L'ufficiale di esecuzione die von den Par t eie n im Betreibungs- und Konkurs- di Vallemaggia, recatosi al domicilio delle debitrici ed verfahren zu entrichten sin.d, und schliesst keineswegs avendo esse dichiarato di non possedere bene qualsiasi aus, dass ein Kanton über die im Tarif vorgesehenen Ge- perehe con istromento vitalizio 25 aprile 1913 avevano bühren hinaus dem Betreibungsbeamten oder seinem ceduto ogni loro sostanza a certo Salucci Augusto, invece Stellvertreter noch weitere Entschädigungen zuerkennt. di procedere al pignoramento. stendeva 1'11 luglio 1914 Es gibt ja auch Kantone, die ihre Betreibungs- und Kon- verbale di questa dichiarazione e rilasciava al creditore kursbeamten fest besolden und dafür die Gebühren für atto di pignoramento infruttuoso quale certificato di ca- - sich beziehen, und diese Regelung steht nicht im ·Wider- renza di beni a sensi dell'art. 115 LEF. spruch mit dem Gebührentarif. B. - Contro questo provvedimento il creditore si ag- Ob die untern und obern kantonalen Aufsichtsbehörden gravava presso l' Autorita cantonale di vigilanza domall- sodann zuständig seien, über solche Fragen der kantonalen dando: Organisation zu entscheiden und insbesondere den Staat a) ehe detto atto di carenza di beni fosse annullato ; in konkreten Fällen zu Entschädigungen an die Betrei-