sich die Eröffnung des Kollokationsverfahrens gefallen zu lassen. Der Entscheid der Vorinstanz ist daher in diesem Punkte grundsätzlich zu bestätigen, allerdings nicht in dem Sinne, dass deshalb der Kollokationsplan als 18. Entscheid vom 30. April 1914 i. S. Geschwister lIm. solcher aufgehoben würde - das ist nicht nötig -, wohl Art. 104 SchKG.