aufgestellt und der Nachdruck nicht sowohl hierauf als der Masse angezeigt wurde, dass der Anspruch auf unverauf das oben zurückgewiesene Argument gelegt, dass die kürzte Auszahlung der Dividende nicht durch Kolloka- Konkursgläubiger das Inventar zur Prüfung des Kollo- tionsklage. sondern erst im Verteilungsverfahren geltend kationsplans nicht nötig hätten und überdies alles Erfor- zu machen sei. derliche aus den Büchern ersichtlich sei.