den oben zitierten Vorschriften im Inventar enthalten fechtungsansprüche hingewiesen und sodann die Urkunde sein sollen, so ergibt sich daraus der zwingende Schluss, nach Anleitung von Art. 29 KV von den bei der Inventur dass die Auflage des Kollokationsplans und die Einbe- beteiligten Organen der Konkursmasse unterschrieben 'rufung der zweiten Gläubigerversammlung auf alle Fälle werden. erst n ach Abschluss der Inventur statthaft ist. Dass ein solches Inventar hier existiere, ist nicht dar- Damit soll nun aber nicht gesagt sein, dass nicht bei getan.