Auch im vorliegenden Falle ist demnach nicht verwirkt zu werden, einredeweise im Kollokationsver- nötig, dass jedes einzelne Guthaben der Leihkasse und fahren geltend gemacht werden müssen und der Gläubiger jeder ihr zustehende Werttitel besonders aufgeführt wird, daher, um die Begründetheit der Kollokation beurteilen, sondern kann dafür auf die Einträge in den Büchern, zu können, über die möglicherweise bestehende Anfecht- sofern sie· geprüft und richtig befunden worden sind, verbarkeit des Geschäftes, aus dem die kollozierte Forderung wiesen werden. Dagegen muss in das Inventar zum minhergeleitet wird, unterrichtet sein muss.