und über allfällige Anfechtungs- bigerversammlung abzuhalten, bevor das Inventar abgeanSprüche der Masse im Sinn von Art. 285 ff. SchKG schlossen ist, so geht es dagegen in keinem Falle an, dass Auskunft geben soll. Denn es ist klar, dass hierüber aus auch die Auflegung des Kollokationsplanes und die den Büchern des Gemeinschuldners nichts entnommen zweite Gläubigerversammlung vorher angeordnet werde. 110 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- un~ Konkurskammer. N° 17. 111