meinen als vollständig und zuverlässig erweist. Dass dem nung des Konkurses längere Zeit in Anspruch nimmt, so ist, ergibt sich zwingend schon aus den Art. 225 und wohl kaum zu rechtfertigen, weil sie den Interessen der 200 SchKG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 2 KV, wonach Gläubiger offenbar zuwiderliefe. Muss es demnach ausdas Inventar u. a. auch über die geltend gemachten Aus- nahmsweise als zulässig erachtet werden, die erste Gläusonderungsansprüche . und über allfällige Anfechtungs- bigerversammlung abzuhalten, bevor das Inventar abgeanSprüche der Masse im Sinn von Art. 285 ff.