dass die Errichtung eines Inventars über die zur Konkurs- Bericht zu erstatten hat, so liesse sich sogar fragen, ob masse gehörenden Aktiven stets, also - entgegen der nicht schon mit der Konkurspublikation und der ersten Ansicht der Rekurrenten - auch dann erforderlich ist, Gläubigerversammlung bis nach Fertigstellung des Invenwenn der Gemeinschuldner, wie dies bei einem kaufmän- tars zugewartet werden müsse. Immerhin wäre eine derart nischen Betriebe die Regel sein wird, über sein Vermögen rigorose Interpretation der zitierten Vorschriften wenig- Buch geführt hat und sich die Buchführung im allge- stens für die Fälle, wo die Inventur infolge der Ausdeh-