231 und 237 5. - Weniger einfach verhält sich die Sache in Bezug SchKG die Konkursverwaltung sich gestützt auf das auf den letzten von der Vorinstanz für ihre Verfügung Inventar darüber schlüssig zu machen hat, ob das ordentangeführten Grund, das Fehlen eines den gesetzlichen liche oder summarische Verfahren eingeschlagen werden Vorschriften entsprechenden I n v e nt ars. Zwar ist soll, und dass sie der ersten Gläubigerversammlung « über mit dem angefochtenen EntsCheide davon auszugehen, die Aufnahme des Inventars und den Bestand der Masse»