derung bis zum Betrage der Gegenforderung des Gemein- Gläubiger, sofern er mit dieser Verfügung nicht einverschuldners abgewiesen wird, und muss daher auch der standen ist, Kollokationsklage zu erheben habe, so muss Streit über die Zulässigkeit der Kompensation im Kollo- sie als unzulässig betrachtet und aufgehoben werden. kationsverfahren ausgetragen werden, d. h. es hat der Immerhin kann deshalb allein selbstverständlich nicht, Gläubiger, wenn er sich der Kompensation widersetzen wie dies die Vorinstanz getan hat, der g e sam t e Kollowill, im Wege der Kollokationsklage die unverkürzte Zu- kationsplan kassiert werden. Es genügt.