zu Art. 213 N° 5 c). des Gemeinschuldners einer nach Art. 213 kompensabeIn Wenn somit die in einem Teil der versandten Spezial- Konkursforderung gegenübersteht, die Verrechnung nur anzeigen enthalteneBemerkung, dass das vom Empfänger gegenüber der letzteren und nicht gegenüber dem Divi- beanspruchte Verrechnungsrecht bestritten und die Kondendenanspruch vorgeno:mnien werden kann).