statthaft ist, wenn entweder die Forderung, welche dIe kommen, der Gläubiger also dadurch nicht verpflichtet Konkursverwaltung zur Verrechnung stellt, eine M ass e - werden kann, zwecks Feststellung seines Kompensations- f 0 r der u n g im eigentlichen Sinne, d. h. eine der Masse rechtes klagend aufzutreten, sondern die Kompensationsals solcher zustehende Forderung ist oder der Gegenforde- einrede immer noch erheben kann, wenn die Masse ihn rung des Konkursgläubigers die Kornpensabilität nach für ihre Forderung auf dem Prozesswege belangt (vgl. Art. 213, 214 SchKG fehlt, während wenn eine Forderung JAEGER, Komm. zu Art.