Der fende Gläubiger überhaupt Anspruch auf eine Dividende angefochtene Entscheid ist daher in disem Punkte dahin hat: die Konkursverwaltung ist daher nicht berechtigt, abzuändern, dass von einer nochmaligen Einvernahme dem Gläubiger m Kollokationsverfahren Frist anzusetzen, des alt Verwalters Schildknecht Umgang genommen um seinen Anspruch auf Auszahlung der Dividende gewerden kann und es genügt, wenn dessen Weigerung, die richtlich feststellen zu lassen, sondern hat die Kompengeforderten Erklärungen abzugeben, in den genannten sation dadurch geltend zu machen, dass sie die Dividende