In diesem Sinne haben denn lungsliste ergibt, .ob und in welchem Umfange der betrefauch Art. 30, 55 KV die Frage ausdrücklich geregelt. Der fende Gläubiger überhaupt Anspruch auf eine Dividende angefochtene Entscheid ist daher in disem Punkte dahin hat: die Konkursverwaltung ist daher nicht berechtigt, abzuändern, dass von einer nochmaligen Einvernahme dem Gläubiger m Kollokationsverfahren Frist anzusetzen, des alt Verwalters Schildknecht