legten Kollokationsplan von zwei verschiedenen Gesichts- unerheblich sind) den Versuch gemacht haben, von denpunkten aus kassiert : einmal wegen Fehlern, die nicht jenigen Personen welche dafür überhaupt in Betracht im Plane selbst, sondern i m vor a n g e g a n gen e n kommen können, die in Art. 228, 244 SchKG vorgesehenen Ver f a h ren liegen, nämlich weil es an einem den Erklärungen zu erlangen, alle aber ihre Mitwirkung hiezu gesetzlichen Vorschriften entsprechenden Inventar und verweigert haben. Trifft dies zu, so kann aber natürlich den vorgeschriebenen Erklärungen des Gemeinschuldners I