behörde zu beschweren, durch die ihr die Neuerstellung 3. - Nun befindet sich bei den Akten der Vorinstanz des Kollokationsplans unter Beachtung bestimmter for- eine Erklärung des Dr. A. Koch, Mitglied des Gläubigermeller Vorschriften befohlen wird, braucht im vorliegen- ausschusses, wonach er im Auftrage des letzteren und der den Falle nicht entschieden zu werden, da, auch wenn, Konkursverwaltung am 28. Januar 1914 den in Haft man sie verneinen wollte, jedenfalls den übrigen Rekur- befindlichen frühern Verwalter der Leihkasse, Schild-