rungen verrechnet werde, da der Streit darüber nicht ins .: Dagegen seien gleichzeitig mit deren Beschwerde eine Kollokations- sondern ins Verteilungsverfahren gehöre. Anzahl weiterer Beschwerden seitens anderer Gläubiger Ebenso gehe es nicht an, den Gläubigern, welchen die eingegangen. worin die fraglichen Anordnungen verlangt Masse das Kompensationsrecht bestreite, Frist zur Klage worden seien. Die kantonale Aufsichtsbehörde habe es 104 < Entscheidungen der Schuldbclrelbungs- und Konkurskammer.