Die Begründung des Rekurses ist soweit wesentzen, dass der gegenwärtige J.(ollokationsplan aufgehoben lich aus den nachstehenden Erwägungen ersichtlich. und die Konkursverwaltung angehalten werde, vorerst die Inventur fertigzustellen und den alt Verwalter Schild- C. - Die kantonale Aufsichtsbehörde hat auf Abweiknecht einzuvernehmen. Ausserdem müsse auch der Plan sung des Rekurses angetragen und dabei gegenüber dem selbst vor der Neuauflage in einer Anzahl von Punkten Vorwurfe der Rekurrenten, dass sie durch Dispositiv c rektifiziert werden, in denen er fehlerhaft sei.