Verweigere er die Auskunft, so und die Beschwerde der Schweizerischen Volksbank Winmüsse zum mindesten diese Weigerung protokolliert terthur vom 24. Januar 1914 in vollem Umfang abzuwerden. Die Beschwerde sei daher in dem Sinne zu schüt- weisen. Die Begründung des Rekurses ist soweit wesentzen, dass der gegenwärtige J.(ollokationsplan aufgehoben lich aus den nachstehenden Erwägungen ersichtlich. und die Konkursverwaltung angehalten werde, vorerst die Inventur fertigzustellen und den alt Verwalter Schild- C. - Die kantonale Aufsichtsbehörde hat auf Abweiknecht einzuvernehmen.