Auch sie gehöre zur ordnungsmässigen Fest- vollen Forderung, nicht aber die Wirkung haben, dass stellung des Kollokationsplans und müsse im Unter- der betreffende Gläubiger, wenn er den Plan niCht anfechte, lassungsfalle nicht nur vom Gemeinschuldner, sondern das Kompensationsrecht verwirke. Es stehe ihm immer auch von den einzelnen Gläubigern erzwungen werden noch frei, die Kompensation anzurufen, wenn ihn die können, weil davon abhänge, ob der Verlustschein einen Masse für ihre Forderung belange. Endlich dürfe auch die Rechtsöffnungstitel bilde oder nicht.