Dasselbe gelte in nach Art: 250 anzusetzen. Die Bestreitung des Verrech- Bezug auf die Einholung der Erklärungen des Gemein- nungsrechtes im Kollokationsplan könne nur die Bedeuschuldners zur Inventur und den einzelnen Forderungs- tung eines Vorbehaltes. bezüglich der Kollokation der eingaben. Auch sie gehöre zur ordnungsmässigen Fest- vollen Forderung, nicht aber die Wirkung haben, dass stellung des Kollokationsplans und müsse im Unter- der betreffende Gläubiger, wenn er den Plan niCht anfechte, lassungsfalle nicht nur vom Gemeinschuldner, sondern das Kompensationsrecht verwirke.