Zur Begründung wurde im wesentlichen geltend ge- Gläubiger sei. In Art. 221 SchKG werde denn auch die macht, dass die Auflage des Kollokationsplans ohne vor-. Errichtung des Inventars als erstes Erfordernis des Konherige Vornahme der im Beschwerdebegehren 2 erwähnten kursverfahrens hingestellt, und Art. 60 KV schreibe Vorkehren gegen die Art. 221 ff., 244 und 250 SchKG, ausdrücklich vor, dass bei den Pfandansprachen auf die 102 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer. N° 17. 103 Einträge im Inventar zu verweisen sei. Dasselbe gelte in nach Art: 250 anzusetzen.