Verweisung auf das Inventar zu ergänzen, dem Gläubiger- übrigen Beschwerdepunkten ausgeführt: der Beschwerdeausschuss zu unterbreiten, dessen Verfügungen vorzu- führerin sei darin beizustimmen, dass die Existenz eines merken und ihn sodann neuerdings aufzulegen, wobei das gehörigen Aktiveninventars die unerlässliche Vorbedin- Verzeichnis der Aktiven den Gläubigern zwecks Einsicht.:. gung für die Prüfung des Kollokationsplans, insbesondere nahme zur Verfügung zu halten sei. die Beurteilung der ~erechtigung der Ansprachen dritter Zur Begründung wurde im wesentlichen geltend ge- Gläubiger sei.