242 SchKG einzuschlagen und die 2. innert einer von der Aufsichtsbehörde anzusetzenden Ansetzung einer Frist zur Geltendmachung von Verrech- Frist ein den gesetzlichen Vorschriften entsprechendes nungsansprüchen zu unterlassen. Inventar über die sämtlichen Aktiven anzufertigen, die In den Motiven des Entscheides wird zunächst fest- Erklärnngen der Organe der Gemeinschuldnerin (des gestellt, dass der Kollokationsplan vor der Auflage dem frühem Verwalters, eventuell des Verwaltungsratspräsi- Gläubigerausschuss unterbreitet und von ihm in seiner denten der Kasse) zu den einzelnen Fordernngseingaben Totalität genehmigt worden.