Vorlage des Konkursinventars, erhielt aber den Bescheid, Durch Entscheid vom 17. Febrnar 1914 hat die kantodass ein solches nicht vorhanden sei. Da sich ferner heraus- nale Aufsichtsbehörde die Beschwerde in dem Sinne stellte, dass die Konkursverwaltung es unterlassen habe, geschützt, dass sie die Erklärnngen der Organe der falliten Kasse zu den a) den Kollokationsplan in seiner gegenwärtigen Faseingegebenen Fordernngen einzuholen, und der Kollo- sung aufhob, kationsplan keinen Vonnerk über allfällige Verfügungen b) die Konkursverwaltung und den Gläubigerausschuss