, 55, 60 und 64 KV verstosse und daher gesetzwidrig, zur Klage nach Art. 250 SchKG angesetzt. überdies aber auch unangemessen sei, weil es ohne Inven- Infolgedessen erschien am 21. Januar 1914 ein Vertreter tar dem einzelnen Gläubiger unmöglich sei, die im Kolloder Schweizerischen Volksbank Winterthur, die im Kon- kationsplan getroffenen Verfügungen, insbesondere in kurse eine Reihe zum Teil bestrittener Ansprachen ange- Bezug auf die Zulassung der von andern Gläubigern meldet hat, auf dem Liquidationsbureau, um den Kollo- geltend gemachten Pfand-, Vorzugs- und Verrechnungs-