{"Signatur": "CH_BGB_005", "Spider": "CH_UNIBE", "Datum": "1914-01-01", "PDF": {"Datei": "CH_UNIBE/CH_BGB_005_BGE-40-III-99.pdf", "URL": "https://www.fallrecht.ch/c3040099.pdf", "Checksum": "bba3dab7e181bf8086dbbcc0e438e362"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "23:22:16", "Num": ["BGE 40 III 99"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 99"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III 01.01.1914 BGE 40 III 99"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III 01.01.1914 BGE 40 III 99"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III"}], "ScrapyJob": "446973/81/5", "Zeit UTC": "03.07.2026 23:22:16", "Checksum": "b7cb6125e34c4b951a43cbddb729caac", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 99\n\n 112 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer. No 18. 113\nhörde, sich darüber auszusprechen, ob ein den Anforde- Detail auf bereits vorhandene Verzeichnisse im Sinne der\nrungen des Gesetzes und der Konkursverordnung ent- Motive Bezug genommen werden kann.\nsprechendes Inventar errichtet worden sei, und es even- 2. inhaltlich dagegen der Kollokationsplan in seiner\ntuell vorzulegen, niemals eine dahingehende positive gegenwärtigen Fassung bestehen bleiben kann, sofern\nErklärung abgegeben hat, im Widerspruch. Auch im folgende Mitteilungen erlassen werden :\nRekurse an das Bundesgericht wird denn die Behauptung, a) an die Gläubiger, denen die Verrechnung der auf ihre\ndass die Inventur vorgenommen worden sei, nur nebenbei Forderung fallenden Dividende mit einer Gegenforderung\naufgestellt und der Nachdruck nicht sowohl hierauf als der Masse angezeigt wurde, dass der Anspruch auf unverauf das oben zurückgewiesene Argument gelegt, dass die kürzte Auszahlung der Dividende nicht durch Kolloka-\nKonkursgläubiger das Inventar zur Prüfung des Kollo- tionsklage. sondern erst im Verteilungsverfahren geltend\nkationsplans nicht nötig hätten und überdies alles Erfor- zu machen sei.\nderliche aus den Büchern ersichtlich sei. Daraus ist zu b) an die Gläubiger, denen die Bestreitung des von ihnen\nschliessen, dass auf alle Fälle keine einheitliche Urkunde\" beanspruchten Verrechnungsrechtes angezeigt.wurde, dass\nin der sämtliche Aktiven zusammengefasst wären, keine das Verrechnungsrecht nicht durch Klage gegen die\nSchätzung und kein Verzeichnis über die Anfechtungs- Masse, sondern einredeweise im Forderungsprozesse der\nansprüche vorliegt und daher auch die unerlässliche unter- Masse, gegen sie geltend zu machen sei.\nschriftliche Bestätigung der Schätzung und der Zusam- 3. Dass die Einholung der Erklärungen des alt Verwalter\nmenfassung durch die Konkursverwaltung fehlt. Bevor Schildknecht nicht notwendig ist, sondern es genügt, wenn\naber diese Massnahmen nicht nachgeholt sind, kann nach der Grund seiner Nichteinvernahme im Inventar und\ndem Gesagten den Gläubigern nicht zugemutet werden. Eingabenverzeichnis vorgemerkt wird.\nsich die Eröffnung des Kollokationsverfahrens gefallen\nzu lassen. Der Entscheid der Vorinstanz ist daher in\ndiesem Punkte grundsätzlich zu bestätigen, allerdings\nnicht in dem Sinne, dass deshalb der Kollokationsplan als 18. Entscheid vom 30. April 1914 i. S. Geschwister lIm.\nsolcher aufgehoben würde - das ist nicht nötig -, wohl\nArt. 104 SchKG. Die Pfändung eines Anteils an einem Geaber dahin, dass die Konkursverwaltung den Plan neuer- meinderschaftsvermögen schliesst nicht eine Pfändung der\ndings aufzulegen hat, nachdem sie den ihr oben erteilten einzelnen zu diesem Vermögen gehörenden Gegenstände in\nDirektiven in Bezug auf die Errichtung des Konkursinven- sich. auch wenn diese in der Pfändungsurkunde aufgezeichtars nachgekommen ist. net sind. - Eine solche Aufzeichnung hat nur dann einen\nSinn, wenn auch sämtliche Schulden der Gemeinderschaft\nDemnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer aufgeführt werden. - (Art. 10611. SchKG) Sie kann aber\nnicht zu einem Widerspruchsverfahren über die Rechte an\nerkannt: den einzelnen Objekten Anlass geben. - Feststellung des\nDer Rekurs wird in dem Sinne begründet erklärt, dass Gemeinderschaftsgutes nach der Stellung des Verwertungsbegehrens.\n1. die Auflage des Kollokationsplans zu sistieren ist, bis\neine Zusammenstellung der sämtlichen vorhandenen Ak- A. - Die Rekurrenten, die Geschwister Adolf, Bentiven, mit Inbegriff der Anfechtungsansprüche, und eine dicht, Eduard, Ernst und Anna Häni in Diessbach bei\nSchätzung all dieser Aktiven erstellt ist, wobei für das Büren bilden mit ihrem Bruder Fritz Häni zusammen\n"}