{"Signatur": "CH_BGB_005", "Spider": "CH_UNIBE", "Datum": "1914-01-01", "PDF": {"Datei": "CH_UNIBE/CH_BGB_005_BGE-40-III-99.pdf", "URL": "https://www.fallrecht.ch/c3040099.pdf", "Checksum": "bba3dab7e181bf8086dbbcc0e438e362"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "23:22:16", "Num": ["BGE 40 III 99"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 99"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III 01.01.1914 BGE 40 III 99"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III 01.01.1914 BGE 40 III 99"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III"}], "ScrapyJob": "446973/81/5", "Zeit UTC": "03.07.2026 23:22:16", "Checksum": "b7cb6125e34c4b951a43cbddb729caac", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 99\n\n Denn es ist - entgegen der Bestreitung der Rekurrenten - Aktiven oder einzelne Kategorien derselben bereits deklar, dass das Inventar gerade wegen der darin aufzu- t~illierte Aufzeichnungen vorhanden sind, trotzdem jedes\nnehmenden Feststellungen über Vindikationen, Anfech- ~mzelne Ve:mögensstück unter Wiederholung der in\ntungsansprüche und Schätzungswert der Aktiven für die lenen AufzeIchnungen enthaltenen Angaben neuerdings\nStellung des einzelnen Gläubigers zum Kollokationsplan beson?er~ au!ne~e. und es steht daher nichts entgegen,\nund die an der zweiten Gläubigerversammlung zu fassen- <lass SIe SIch m emem solchen Fall, wenn es sich um einen\nden Beschlüsse vou ausschlaggebender Bedeutung ist. In umfangreichen Aktivenbestand handelt, auf eine summa-\nBezug auf Vindikationen und Anfechtungsansprüche rische Zusammenfassung der Aktiven nach Kategegen solche Personen, welche nicht zugleich Konkurs- gorien beschränkt, sie durch Aufführung des Schätzungsgläubiger sind, deshalb, weil die zweite Gläubigerversamm- wertes und Verzeichnung der Vindikationen und Anfechlung zu beschliessen hat, ob darüber namens der Masse tungsansprüche ergänzt, im übrigen dagegen, d. h. in\nProzess geführt werden oder die Verfolgung der betreffen- Bezug auf die nähere Beschreibung der einzelnen Objekte,\nden Rechte den einzelnen Gläubigern im Sinn von Art. aus denen sich die Aktivrnasse zusammensetzt, auf die\n260 überlassen werden soll. In Bezug auf die Anfechtungs- vorhandenen Bücher bezw. Spezialverzeichnisse Bezug\nansprüche gegen Konkursgläubiger, weil diese, um nicht nimmt. Auch im vorliegenden Falle ist demnach nicht\nverwirkt zu werden, einredeweise im Kollokationsver- nötig, dass jedes einzelne Guthaben der Leihkasse und\nfahren geltend gemacht werden müssen und der Gläubiger jeder ihr zustehende Werttitel besonders aufgeführt wird,\ndaher, um die Begründetheit der Kollokation beurteilen, sondern kann dafür auf die Einträge in den Büchern,\nzu können, über die möglicherweise bestehende Anfecht- sofern sie· geprüft und richtig befunden worden sind, verbarkeit des Geschäftes, aus dem die kollozierte Forderung wiesen werden. Dagegen muss in das Inventar zum minhergeleitet wird, unterrichtet sein muss. In Bezng auf die desten eine Zusammenfassung der einzelnen Arten von\nSchätzung endlich, weil es häufig von dem Werte, welcher Aktiven - Liegenschaften, bewegliche Sachen, Wertden von einem Gläubiger zu Pfand beanspruchten Sachen schriften, Guthaben u. s. w. - unter Angabe des Schätzukommt, abhängen wird, ob die übrigen Gläubiger ein zungswertes und allfälliger daran geltend gemachter Aus-\nInteresse daran haben, die Kollokation des Pfandrechts sonderungs- und Pfandrechtsansprüche aufgenommen,\nanzufechten. Da die Angaben über an diese Punkte nach im Anschluss daran auf möglicherweise bestehende Anden oben zitierten Vorschriften im Inventar enthalten fechtungsansprüche hingewiesen und sodann die Urkunde\nsein sollen, so ergibt sich daraus der zwingende Schluss, nach Anleitung von Art. 29 KV von den bei der Inventur\ndass die Auflage des Kollokationsplans und die Einbe- beteiligten Organen der Konkursmasse unterschrieben\n'rufung der zweiten Gläubigerversammlung auf alle Fälle werden.\nerst n ach Abschluss der Inventur statthaft ist. Dass ein solches Inventar hier existiere, ist nicht dar-\nDamit soll nun aber nicht gesagt sein, dass nicht bei getan. Im Rekurse an das Bundesgericht wird allerdings\nErstellung des Inventars allfällig bereits vorhandene Ver- -erwähnt, dass die Konkursverwaltung ein Verzeichnis der\nmögensverzeichnisse des Schuldners benützt werden Aktiven erstellt und der Vorinstanz vorgelegt habe. Doch\nkönnen. In der Tat müsste es als ein überflüssiger For- ist diese Behauptung neu und steht mit dem Verhalten der\nmalismus angesehen werden, zu verlangen, dass die Konkursverwaltung im kantonalen Verfahren. wo letztere\nKonkursverwaltung auch da, wo über die Gesamtheit der trotz der ausdrücklichen Aufforderung der Aufsichtsbe-\nAS 40 1lI - 1914 8\n"}