{"Signatur": "CH_BGB_005", "Spider": "CH_UNIBE", "Datum": "1914-01-01", "PDF": {"Datei": "CH_UNIBE/CH_BGB_005_BGE-40-III-99.pdf", "URL": "https://www.fallrecht.ch/c3040099.pdf", "Checksum": "bba3dab7e181bf8086dbbcc0e438e362"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "23:22:16", "Num": ["BGE 40 III 99"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 99"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III 01.01.1914 BGE 40 III 99"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III 01.01.1914 BGE 40 III 99"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III"}], "ScrapyJob": "446973/81/5", "Zeit UTC": "03.07.2026 23:22:16", "Checksum": "b7cb6125e34c4b951a43cbddb729caac", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 99\n\n 108 Entscheidungen Jer Schuldbetreibungs- und Konkurskammer. N° 17. 109\nDasselbe gilt mit Bezug auf die weitere Tatsache, dass werden kann. Ferner folgt es auch aus der Bestimmung\nder Kollokationsplan Verfügungen über die Abweisung des Art. 227 1. C., dass «im Inventar der Schätzungswert\nvon Aussonderungsansprüchen enthält.. Auch sie recht- jeden Vermögensstückes zu verzeichnen » sei. Denn unter\nfertigt die Aufhebung des Planes in toto nicht. Denn Schätzungswert im Sinne dieses Artikels ist selbstverentweder ist die Masse im Besitze der vindizierten Gegen- ständlich nicht der 'Nert zu verstehen, welchen der Gestände: dann ist sie zur Klagefristansetzung nach Art. meinschuldner dem betreffenden Aktivum beigemessen\n242 berechtigt und kann letztere deshalb allein, weil sie hat, sondern derjenige, welchen ihm die Konkursfehlerhafterweise .im Kollokationsverfahren erfolgt ist, ver wal tun g auf Grund einer von ihr vorgenommenen\nnicht als ungültig angesehen werden. Oder sie hat den selbständigen Prüfung beilegt. Und endlich führt zu\nGewahrsam an denselben nicht : dann ist es Sache des diesem Schlusse auch die in Art. 29 KV enthaltene Vorbetreffenden Vindikanten, die Fristansetzung auf dem schrift, dass der Konkursbeamte und die allenfalls beige-\nBeschwerdewege anzufechten : unterlässt er das, so er- zogenen Schätzer das Inventar in seinen einzelnen Abteiwächst sie ihm gegenüber in Kraft und kann daher auch von lungen zu unterzeichnen haben. Auch das setzt die Erricheiner Kassation der im Kollokationsplan verurkundeten tung einer besonderen Inventarurkunde notwendigvoraus.\nAbweisungsverfügung -nicht mehr die Rede sein, sodass Ebenso kann keinem Zweifel unterliegen. dass das\nder angefochtene Entscheid sich auch in diesem Punkte Inventar abgeschlossen sein muss, bevor der Kollokationsals nicht haltbar erweist. plan aufgelegt und die zweite Gläubigerversammlung\neinberufen wird. Erwägt man, dass nach Art. 231 und 237\n5. - Weniger einfach verhält sich die Sache in Bezug SchKG die Konkursverwaltung sich gestützt auf das\nauf den letzten von der Vorinstanz für ihre Verfügung Inventar darüber schlüssig zu machen hat, ob das ordentangeführten Grund, das Fehlen eines den gesetzlichen liche oder summarische Verfahren eingeschlagen werden\nVorschriften entsprechenden I n v e nt ars. Zwar ist soll, und dass sie der ersten Gläubigerversammlung « über\nmit dem angefochtenen EntsCheide davon auszugehen, die Aufnahme des Inventars und den Bestand der Masse»\ndass die Errichtung eines Inventars über die zur Konkurs- Bericht zu erstatten hat, so liesse sich sogar fragen, ob\nmasse gehörenden Aktiven stets, also - entgegen der nicht schon mit der Konkurspublikation und der ersten\nAnsicht der Rekurrenten - auch dann erforderlich ist, Gläubigerversammlung bis nach Fertigstellung des Invenwenn der Gemeinschuldner, wie dies bei einem kaufmän- tars zugewartet werden müsse. Immerhin wäre eine derart\nnischen Betriebe die Regel sein wird, über sein Vermögen rigorose Interpretation der zitierten Vorschriften wenig-\nBuch geführt hat und sich die Buchführung im allge- stens für die Fälle, wo die Inventur infolge der Ausdehmeinen als vollständig und zuverlässig erweist. Dass dem nung des Konkurses längere Zeit in Anspruch nimmt,\nso ist, ergibt sich zwingend schon aus den Art. 225 und wohl kaum zu rechtfertigen, weil sie den Interessen der\n200 SchKG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 2 KV, wonach Gläubiger offenbar zuwiderliefe. Muss es demnach ausdas Inventar u. a. auch über die geltend gemachten Aus- nahmsweise als zulässig erachtet werden, die erste Gläusonderungsansprüche . und über allfällige Anfechtungs- bigerversammlung abzuhalten, bevor das Inventar abgeanSprüche der Masse im Sinn von Art. 285 ff. SchKG schlossen ist, so geht es dagegen in keinem Falle an, dass\nAuskunft geben soll. Denn es ist klar, dass hierüber aus auch die Auflegung des Kollokationsplanes und die\nden Büchern des Gemeinschuldners nichts entnommen zweite Gläubigerversammlung vorher angeordnet werde.\n110 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- un~ Konkurskammer. N° 17. 111\n\n"}