{"Signatur": "CH_BGB_005", "Spider": "CH_UNIBE", "Datum": "1914-01-01", "PDF": {"Datei": "CH_UNIBE/CH_BGB_005_BGE-40-III-99.pdf", "URL": "https://www.fallrecht.ch/c3040099.pdf", "Checksum": "bba3dab7e181bf8086dbbcc0e438e362"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "23:22:16", "Num": ["BGE 40 III 99"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 99"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III 01.01.1914 BGE 40 III 99"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III 01.01.1914 BGE 40 III 99"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III"}], "ScrapyJob": "446973/81/5", "Zeit UTC": "03.07.2026 23:22:16", "Checksum": "b7cb6125e34c4b951a43cbddb729caac", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 99\n\n )\n106 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer. N° 17. 107\nübrig, als von der Tatsache, dass sie nicht e~hältlich ge- die Zulässigkeit der Kompensation erst im Verteilungsmacht werden konnte, am Inventar und Emgabenver- verfahren zu entscheiden, weil sich erst aus der Verteizeichnis Vormerk zu nehmen. In diesem Sinne haben denn lungsliste ergibt, .ob und in welchem Umfange der betrefauch Art. 30, 55 KV die Frage ausdrücklich geregelt. Der fende Gläubiger überhaupt Anspruch auf eine Dividende\nangefochtene Entscheid ist daher in disem Punkte dahin hat: die Konkursverwaltung ist daher nicht berechtigt,\nabzuändern, dass von einer nochmaligen Einvernahme dem Gläubiger m Kollokationsverfahren Frist anzusetzen,\ndes alt Verwalters Schildknecht Umgang genommen um seinen Anspruch auf Auszahlung der Dividende gewerden kann und es genügt, wenn dessen Weigerung, die richtlich feststellen zu lassen, sondern hat die Kompengeforderten Erklärungen abzugeben, in den genannten sation dadurch geltend zu machen, dass sie die Dividende\nAktenstücken protokolliert wird. zurückbehält, worauf alsdann der Gläubiger auf deren\nAuszahlung zu klagen hat.\n4. - Was sodann die Behandlung der Kom p e n S a- Ferner ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass der\nti 0 n s fra gen betrifft, so ist zu unterscheiden, ob die Bestreitung der von ein em K 0 n kur s g 1 ä u -\nKonkursverwaltung mir der Forderung des betreffenden biger in Anspruch genommenen Kompen-\nKonkursgläubigers selbst oder mit der auf sie entfallenden s at ion sb e f u g n i s im Kollokationsplan auf alle\nKonkursdividende verrechnen will (wobei bemerkt werden Fälle nur die Wirkung eines Protokollvermerks und nicht\nmag, dass die Kompensation mit der Dividende nur dar:n diejenige einer eigentlichen Kollokationsverfügung zustatthaft ist, wenn entweder die Forderung, welche dIe kommen, der Gläubiger also dadurch nicht verpflichtet\nKonkursverwaltung zur Verrechnung stellt, eine M ass e - werden kann, zwecks Feststellung seines Kompensations-\nf 0 r der u n g im eigentlichen Sinne, d. h. eine der Masse rechtes klagend aufzutreten, sondern die Kompensationsals solcher zustehende Forderung ist oder der Gegenforde- einrede immer noch erheben kann, wenn die Masse ihn\nrung des Konkursgläubigers die Kornpensabilität nach für ihre Forderung auf dem Prozesswege belangt (vgl.\nArt. 213, 214 SchKG fehlt, während wenn eine Forderung JAEGER, Komm. zu Art. 213 N° 5 c).\ndes Gemeinschuldners einer nach Art. 213 kompensabeIn Wenn somit die in einem Teil der versandten Spezial-\nKonkursforderung gegenübersteht, die Verrechnung nur anzeigen enthalteneBemerkung, dass das vom Empfänger\ngegenüber der letzteren und nicht gegenüber dem Divi- beanspruchte Verrechnungsrecht bestritten und die Kondendenanspruch vorgeno:mnien werden kann). Ersteren- kursdividende mit einer im Zeitpunkt der Verteilung\nfalls muss die Kompensation im Kollokationsplan geltend allfällig noch bestehenden Masseforderung verrechnet\ngemacht werden, dadurch, dass in ihm die Konkursfor- werde, wirklich den Sinn haben soll, dass der betreffende\nderung bis zum Betrage der Gegenforderung des Gemein- Gläubiger, sofern er mit dieser Verfügung nicht einverschuldners abgewiesen wird, und muss daher auch der standen ist, Kollokationsklage zu erheben habe, so muss\nStreit über die Zulässigkeit der Kompensation im Kollo- sie als unzulässig betrachtet und aufgehoben werden.\nkationsverfahren ausgetragen werden, d. h. es hat der Immerhin kann deshalb allein selbstverständlich nicht,\nGläubiger, wenn er sich der Kompensation widersetzen wie dies die Vorinstanz getan hat, der g e sam t e Kollowill, im Wege der Kollokationsklage die unverkürzte Zu- kationsplan kassiert werden. Es genügt. wenn die fraglilassung seiner Forderung zu verlangen. Letzterenfalls da- chen Anzeigen widerrufen bezw. im Sinne der obigen\ngegen ist, wie die Vorinstanz richtig ausgeführt hat, über Ausführungen rektifiziert werden.\n"}