{"Signatur": "CH_BGB_005", "Spider": "CH_UNIBE", "Datum": "1914-01-01", "PDF": {"Datei": "CH_UNIBE/CH_BGB_005_BGE-40-III-99.pdf", "URL": "https://www.fallrecht.ch/c3040099.pdf", "Checksum": "bba3dab7e181bf8086dbbcc0e438e362"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "23:22:16", "Num": ["BGE 40 III 99"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 99"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III 01.01.1914 BGE 40 III 99"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III 01.01.1914 BGE 40 III 99"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III"}], "ScrapyJob": "446973/81/5", "Zeit UTC": "03.07.2026 23:22:16", "Checksum": "b7cb6125e34c4b951a43cbddb729caac", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 99\n\n 104 < Entscheidungen der Schuldbclrelbungs- und Konkurskammer. No 17. 105\ndaher aus praktischen Gründen für richtig erachtet, diese die Verrechnung von Masseforderungen mit der Konkurs-\nPunkte gleich mitzuerledigen. dividende, über das Kompensationsrecht einzelner Konkursgläubiger und über Vindikationen enthalte, die nicht\nDie Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht\ndarein gehören. Es ist daher im Nachstehenden einzeln\nin Erwägung: zu prüfen, inwiefern diese verschiedenen Gründe die ge-\n1. - Die Frage, ob die Konkursverwaltung als solche troffene Massnahme zu rechtfertigen vermögen.\nberechtigt sei, sich über eine Weisung der Aufsichtsbehörde zu beschweren, durch die ihr die Neuerstellung 3. - Nun befindet sich bei den Akten der Vorinstanz\ndes Kollokationsplans unter Beachtung bestimmter for- eine Erklärung des Dr. A. Koch, Mitglied des Gläubigermeller Vorschriften befohlen wird, braucht im vorliegen- ausschusses, wonach er im Auftrage des letzteren und der\nden Falle nicht entschieden zu werden, da, auch wenn, Konkursverwaltung am 28. Januar 1914 den in Haft\nman sie verneinen wollte, jedenfalls den übrigen Rekur- befindlichen frühern Verwalter der Leihkasse, Schildrenten die Legitimation zur Beschwerde nicht abgespro- knecht im Gefängnis aufgesucht und angefragt hat, ob\nchen werden könnte. Denn dass diese in ihrer Eigenschaft er bereit wäre, das Inventar und Eingabenverzeichnis\nals Konkursgläubiger an der Aufhebung einer solchen nach stattgehabter Prüfung für die Gemeinschuldnerin zu\nWeisung, sofern sie der Berechtigung entbehrt, mit Rück- unterzeichnen, darauf aber von Schildknecht den Bescheid\nsicht auf deren 'Wirkungen (Verzögerung der Erledigung erhalten hat, dass « er dies nie und nimmer tun werde I).\ndes Konkurses, erneute Eröffnung der Frist zur Anfech- Ferner hat die Konkursverwaltung ebenfalls schon im\ntung des Planes für diejenigen Gläubiger, welche bei der kantonalen Verfahren zwei Briefe des früheren Präsiersten Auflage unterlassen haben, rechtzeitig Klage zu denten der Bürgergemeinde Eschlikon und gleichzeitigen\nerheben) ein rechtliches Interesse besitzen, kann nicht Verwaltungsratspräsidenten der Kasse und des heutigen\nzweifelhaft sein. Ist dem so, so müssen, sie sich aber auch Präsidenten der nämlichen Gemeinde vorgelegt, in denen\nauf dem Beschwerdewege dagegen zur Wehre setzen diese eine an sie gerichtete Anfragegleichen Inhalts ebenfalls\nkönnen. Auf den Rekurs ist daher einzutreten. ablehnend beantwortet haben. Es muss demnach als festgestellt gelten, dass die Organe der Konkursmasse (von\n2. - Wie sich aus den Motiven und dem Dispositiv des welchen allein eine solche Aufforderung überhaupt ausangefochtenen Entscheides ergibt, hat die kantonale Auf- gehen kann, weshalb allfällige abweichende Aeusserungen\nsichtsbehörde den von der Konkursverwaltung aufge- Schildknechts gegenüber der Volksbank von vornherein\nlegten Kollokationsplan von zwei verschiedenen Gesichts- unerheblich sind) den Versuch gemacht haben, von denpunkten aus kassiert : einmal wegen Fehlern, die nicht jenigen Personen welche dafür überhaupt in Betracht\nim Plane selbst, sondern i m vor a n g e g a n gen e n kommen können, die in Art. 228, 244 SchKG vorgesehenen\nVer f a h ren liegen, nämlich weil es an einem den Erklärungen zu erlangen, alle aber ihre Mitwirkung hiezu\ngesetzlichen Vorschriften entsprechenden Inventar und verweigert haben. Trifft dies zu, so kann aber natürlich\nden vorgeschriebenen Erklärungen des Gemeinschuldners I\nder Mangel einer solchen Erklärung den Kollokationsplan\nzu diesem und den Forderungseingaben mangle, und nicht ungültig machen. Denn ein Machtmittel, die Erkläsodann auch wegen dem Plane selbst anhaftender form eller Mängel, weil er Verfügungen über I rung zu erzwingen, besitzt die Konkursverwaltung nicht.\nWird deren Abgabe verweigert, so bleibt daher nichts\n\n"}