{"Signatur": "CH_BGB_005", "Spider": "CH_UNIBE", "Datum": "1914-01-01", "PDF": {"Datei": "CH_UNIBE/CH_BGB_005_BGE-40-III-99.pdf", "URL": "https://www.fallrecht.ch/c3040099.pdf", "Checksum": "bba3dab7e181bf8086dbbcc0e438e362"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "23:22:16", "Num": ["BGE 40 III 99"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 99"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III 01.01.1914 BGE 40 III 99"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III 01.01.1914 BGE 40 III 99"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III"}], "ScrapyJob": "446973/81/5", "Zeit UTC": "03.07.2026 23:22:16", "Checksum": "b7cb6125e34c4b951a43cbddb729caac", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 99\n\n 102 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer. N° 17. 103\nEinträge im Inventar zu verweisen sei. Dasselbe gelte in nach Art: 250 anzusetzen. Die Bestreitung des Verrech-\nBezug auf die Einholung der Erklärungen des Gemein- nungsrechtes im Kollokationsplan könne nur die Bedeuschuldners zur Inventur und den einzelnen Forderungs- tung eines Vorbehaltes. bezüglich der Kollokation der\neingaben. Auch sie gehöre zur ordnungsmässigen Fest- vollen Forderung, nicht aber die Wirkung haben, dass\nstellung des Kollokationsplans und müsse im Unter- der betreffende Gläubiger, wenn er den Plan niCht anfechte,\nlassungsfalle nicht nur vom Gemeinschuldner, sondern das Kompensationsrecht verwirke. Es stehe ihm immer\nauch von den einzelnen Gläubigern erzwungen werden noch frei, die Kompensation anzurufen, wenn ihn die\nkönnen, weil davon abhänge, ob der Verlustschein einen Masse für ihre Forderung belange. Endlich dürfe auch die\nRechtsöffnungstitel bilde oder nicht. Fraglich erscheine Abweisung von Vindikationsansprüchen im Kollokationsnur, von wem im vorliegenden Falle die Erklärung ein zu- plan nicht in der Weise geschehen, dass der Vindikant\nholen sei. Dabei brauche zu der Kontroverse darüber, wer gehalten wäre, den Kollokationsplan anzufechten. Werde\nals der eigentliche Träger der Verpflichtungen der Leih- die Abweisung in diesem erwähnt, so könne das höchstens\nund Sparkasse anzusehen sei, ob die Kasse als selbstän- die Wirkung einer Protokollierung der Abweisungsverdiges Rechtssubjekt oder die Bürgergemeinde Eschlikon, fügung haben. Das Verfahren, die Fristansetzung und\nwie dies die Gläubigerschaft (in der Absicht, das gesamte deren Folgen richteten sich nach Art. 242 und nicht nach\nVermögen der Gemeinde zur Masse zu ziehen, in einem vor Art. 250 SchKG.\nBezirksger.vht Bischofszell hängigen Prozesse) behaupte,\nnicht Stellung genommen zu werden. Da nach den Sta- B. - Gegen diesen den Parteien am 1. März zugestellten\ntuten die Kasse nach aussen durch den Ver wal t e r Entscheid rekurrieren die Konkursverwaltung der Leihvertreten worden sei, so habe er auch die Erklärungen und Sparkasse Eschlikon und eine Anzahl Konkursgläunach Art. 228, 244 SchKG abzugeben, unabhängig davon, biger - Zimmer & Co in Mannheim und 15 Mitbeteiligtewie im übrigen die Frage nach der Person des Gemein- an das Bundesgericht mit dem Antrage, ihn aufzuheben\nschuldners zu lösen sei. Verweigere er die Auskunft, so und die Beschwerde der Schweizerischen Volksbank Winmüsse zum mindesten diese Weigerung protokolliert terthur vom 24. Januar 1914 in vollem Umfang abzuwerden. Die Beschwerde sei daher in dem Sinne zu schüt- weisen. Die Begründung des Rekurses ist soweit wesentzen, dass der gegenwärtige J.(ollokationsplan aufgehoben lich aus den nachstehenden Erwägungen ersichtlich.\nund die Konkursverwaltung angehalten werde, vorerst die\nInventur fertigzustellen und den alt Verwalter Schild- C. - Die kantonale Aufsichtsbehörde hat auf Abweiknecht einzuvernehmen. Ausserdem müsse auch der Plan sung des Rekurses angetragen und dabei gegenüber dem\nselbst vor der Neuauflage in einer Anzahl von Punkten Vorwurfe der Rekurrenten, dass sie durch Dispositiv c\nrektifiziert werden, in denen er fehlerhaft sei. So sei vor ihres Entscheides über die Beschwerdeanträge der Volksallem der bei einer Anzahl von Ansprachen angebrachte bank hinausgegangen sei, bemerkt : die Volksbank habe\nVermerk zu streichen, dass die Divid~nde mit Massaforde- allerdings ein dahingehendes Begehren nicht gestellt.\nrungen verrechnet werde, da der Streit darüber nicht ins .: Dagegen seien gleichzeitig mit deren Beschwerde eine\nKollokations- sondern ins Verteilungsverfahren gehöre. Anzahl weiterer Beschwerden seitens anderer Gläubiger\nEbenso gehe es nicht an, den Gläubigern, welchen die eingegangen. worin die fraglichen Anordnungen verlangt\nMasse das Kompensationsrecht bestreite, Frist zur Klage worden seien. Die kantonale Aufsichtsbehörde habe es\n"}