{"Signatur": "CH_BGB_005", "Spider": "CH_UNIBE", "Datum": "1914-01-01", "PDF": {"Datei": "CH_UNIBE/CH_BGB_005_BGE-40-III-99.pdf", "URL": "https://www.fallrecht.ch/c3040099.pdf", "Checksum": "bba3dab7e181bf8086dbbcc0e438e362"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "23:22:16", "Num": ["BGE 40 III 99"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 99"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III 01.01.1914 BGE 40 III 99"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III 01.01.1914 BGE 40 III 99"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III"}], "ScrapyJob": "446973/81/5", "Zeit UTC": "03.07.2026 23:22:16", "Checksum": "b7cb6125e34c4b951a43cbddb729caac", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 99\n\n den Fonnularen nicht durchgestrichen - jeweilen Frist 25 ff., 55, 60 und 64 KV verstosse und daher gesetzwidrig,\nzur Klage nach Art. 250 SchKG angesetzt. überdies aber auch unangemessen sei, weil es ohne Inven-\nInfolgedessen erschien am 21. Januar 1914 ein Vertreter tar dem einzelnen Gläubiger unmöglich sei, die im Kolloder Schweizerischen Volksbank Winterthur, die im Kon- kationsplan getroffenen Verfügungen, insbesondere in\nkurse eine Reihe zum Teil bestrittener Ansprachen ange- Bezug auf die Zulassung der von andern Gläubigern\nmeldet hat, auf dem Liquidationsbureau, um den Kollo- geltend gemachten Pfand-, Vorzugs- und Verrechnungskationsplan zu prüfen und verlangte zu diesem Zwecke die rechte auf ihre Begründetheit zu prüfen.\nVorlage des Konkursinventars, erhielt aber den Bescheid, Durch Entscheid vom 17. Febrnar 1914 hat die kantodass ein solches nicht vorhanden sei. Da sich ferner heraus- nale Aufsichtsbehörde die Beschwerde in dem Sinne\nstellte, dass die Konkursverwaltung es unterlassen habe, geschützt, dass sie\ndie Erklärnngen der Organe der falliten Kasse zu den a) den Kollokationsplan in seiner gegenwärtigen Faseingegebenen Fordernngen einzuholen, und der Kollo- sung aufhob,\nkationsplan keinen Vonnerk über allfällige Verfügungen b) die Konkursverwaltung und den Gläubigerausschuss\ndes Gläubigerausschusses enthielt, erhob dieSchweize- anwies, vor der Neuauflage des Kollokationsplans die\nrische Volksbank Winterthur mit Eingabe vom 24. Januar Konkursinventur fertigzustellen und die Erklärnngen des\n1914 für sich und namens 95 weiterer von ihr vertretener alt Verwalter Schildknecht zur Inventur und zum Eingabe-\nGläubiger bei der kantonalen Aufsichtsbehörde Be- protokoll einzuholen,\nschwerde gegen das Konkursamt mit folgenden An- c) in dem neu aufzulegenden Plane den Entscheid bezüg-\nt r ä gen: das Konkursamt sei anzuweisen, lich Verrechnung der Dividende mit Massafordernngen zu\n1. die Auflegung des Kollokationsplans sofort zu wider- streichen, hinsichtlich der Vindikationsansprüche das\nrnfen unter Annulliernng der angesetzten Klagefristen, Verfahren nach Art. 242 SchKG einzuschlagen und die\n2. innert einer von der Aufsichtsbehörde anzusetzenden Ansetzung einer Frist zur Geltendmachung von Verrech-\nFrist ein den gesetzlichen Vorschriften entsprechendes nungsansprüchen zu unterlassen.\nInventar über die sämtlichen Aktiven anzufertigen, die In den Motiven des Entscheides wird zunächst fest-\nErklärnngen der Organe der Gemeinschuldnerin (des gestellt, dass der Kollokationsplan vor der Auflage dem\nfrühem Verwalters, eventuell des Verwaltungsratspräsi- Gläubigerausschuss unterbreitet und von ihm in seiner\ndenten der Kasse) zu den einzelnen Fordernngseingaben Totalität genehmigt worden. insoweit daher die Beeinzuholen, gestützt hierauf den Kollokationsplan durch schwerde unbegründet sei, und sodann zu den geschützten\nVerweisung auf das Inventar zu ergänzen, dem Gläubiger- übrigen Beschwerdepunkten ausgeführt: der Beschwerdeausschuss zu unterbreiten, dessen Verfügungen vorzu- führerin sei darin beizustimmen, dass die Existenz eines\nmerken und ihn sodann neuerdings aufzulegen, wobei das gehörigen Aktiveninventars die unerlässliche Vorbedin-\nVerzeichnis der Aktiven den Gläubigern zwecks Einsicht.:. gung für die Prüfung des Kollokationsplans, insbesondere\nnahme zur Verfügung zu halten sei. die Beurteilung der ~erechtigung der Ansprachen dritter\nZur Begründung wurde im wesentlichen geltend ge- Gläubiger sei. In Art. 221 SchKG werde denn auch die\nmacht, dass die Auflage des Kollokationsplans ohne vor-. Errichtung des Inventars als erstes Erfordernis des Konherige Vornahme der im Beschwerdebegehren 2 erwähnten kursverfahrens hingestellt, und Art. 60 KV schreibe\nVorkehren gegen die Art. 221 ff., 244 und 250 SchKG, ausdrücklich vor, dass bei den Pfandansprachen auf die\n"}