{"Signatur": "CH_BGB_005", "Spider": "CH_UNIBE", "Datum": "1914-01-01", "PDF": {"Datei": "CH_UNIBE/CH_BGB_005_BGE-40-III-99.pdf", "URL": "https://www.fallrecht.ch/c3040099.pdf", "Checksum": "bba3dab7e181bf8086dbbcc0e438e362"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "23:22:16", "Num": ["BGE 40 III 99"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 99"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III 01.01.1914 BGE 40 III 99"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III 01.01.1914 BGE 40 III 99"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III"}], "ScrapyJob": "446973/81/5", "Zeit UTC": "03.07.2026 23:22:16", "Checksum": "b7cb6125e34c4b951a43cbddb729caac", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 99\n\n 98 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer. N° 17. 99\n\neine Anweisung erteilt. § 594 sol. ZGB ist somit ähnlich\nwie § 593 1. c. entsprechend der ihnen gegebenen Ueberschrift nichts anderes als eine betreibnngsrechtliche kan- 17. Entsoheid vom 27. März 1914 i. S.\ntonale Ausführungsbestimmung zum eidgenössischen Be- Xonkursverwaltung im Konkurse der Leih- und Sparkasse\ntreibungsgesetz, die sich an die Art. 259 und 135 a SchKG Eschlilton und Zimmer $v Oie.\nanschliesst. Demgemäss ist § 594 sol. ZGB zusammen\nLegimation der Konkursgläubiger zum Rekurse gegen eine\nmit Art. 208 a SchKG durch die neuen Art. 208 und Weisung der Aufsichtsbehörde, durch die der Konkursver-\n135 SchKG in Beziehung auf die Konkurse, die seit dem waltung die Neuerstellung des Kollokationsplans unter Be-\n1.. Ja~uar 19.12 eröffnet worden sind, aufgehoben worden, achtung bestimmter formeller Vorschriften befohlen wird. -\nWI~ dIe Vonnstanz zutreffend - allerdings unrichtiger- Bedeutung der Weigerung des Gemeinschuldners, die durch\nArt. 228, 244 SchKG vorgesehenen Erklärungen zum Inven-\n~e~se unter Berufung auf die hiefür nicht massgebenden,\ntar und Eingabenverzeichniss abzugeben. - Kein Recht der\nzlVllrechtlichen Art. 26 und 28 SchlT ZGB - ausgeführt Konkursverwaltung, dem Gläubiger, dem sie das von ihm\nhat. beanspruchte Verrechnungsrecht bestreitet oder gegen\nOb die Vorinstanz das kantonale Recht richtig ange- dessen Dividendenanspruch sie eine Forderung der Masse\nverrechnen will, Frist zur Klage nach Art. 250 SchKG an7.U-\nwendet hat, indem sie auf Grund der Vereinbarungen setzen. Unstatthaftigkeit der Auflegung des Kollokationszwischen den Parteien und der § 624 und 625 Ziff. 2 sol. plans vor Fertigstellung des Konkursinventars. Zulässigkeit\nZGB annahm, dass die Kreditschein-, nicht aber die einer summarischen Abfassung des letzteren im Konkurse\nHypothekscheinforderungen fällig seien, kann das Bundes- über Schuldner, welche über ihr Vermögen kaufmännisch\nBuch geführt haben. Punkte, über welche das Inventar\ngericht nicht überprüfen. Es ist in dieser Beziehung an die unter allen Umständen Aufschluss geben muss.\nAnnahmen der Vorinstanz gebunden. Somit ist der angefochtene Entscheid, wodurch für die Hypothekschein- A. ~ Im Konkursverfahren über die Leih- und Sparforderungen die Ueberbindung und für die Kreditschein- kasse Eschlikon machte die Konkursverwaltung (Konforderungen Zahlung vorgesehen worden ist, zu bestätigen. kursamt Münchwilen) am 17. Januar 1914 bekannt, dass\nder Kollokationsplan vom 20. bis 30. Januar 1914 auf dem\nDemnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer « Liquidationsbureau }) in Sirnach aufliege und allfällige\nerkannt: Anfechtungsklagen innert der nämlichen Frist beim\nDie Rekurse werden abgewiesen. Gerichtspräsidium Münchwilen in Sirnach anzubringen\nseien. Zugleich liess sie die Anzeigen nach Art. 249 Abs. 3\nSchKG ergehen. Und zwar wurden solche Anzeigen nicht\nnur den Gläubigern, deren Ansprachen abgewiesen, sondern auch denjenigen zugestellt, deren Forderungen an\nsich zugelassen worden waren, welchen aber die Masse das\nvon ihnen geltend gemachte Verrechnungsrecht bestritt\noder denen gegenüber sie die Dividende «mit einer im\nZeitpunkt der Verteilung allfällig noch bestehenden Massaforderung » verrechnen wollte, d. h. es wurde auch in\ndiesen Fällen - wenigstens ist der betreffende Passus in\n100 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer . N° 17. 101\n\n"}