98 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer. N° 17. 99 eine Anweisung erteilt. § 594 sol. ZGB ist somit ähnlich wie § 593 1. c. entsprechend der ihnen gegebenen Ueber- schrift nichts anderes als eine betreibnngsrechtliche kan- 17. Entsoheid vom 27. März 1914 i. S. tonale Ausführungsbestimmung zum eidgenössischen Be- Xonkursverwaltung im Konkurse der Leih- und Sparkasse treibungsgesetz, die sich an die Art. 259 und 135 a SchKG Eschlilton und Zimmer $v Oie. anschliesst. Demgemäss ist § 594 sol. ZGB zusammen Legimation der Konkursgläubiger zum Rekurse gegen eine mit Art. 208 a SchKG durch die neuen Art. 208 und Weisung der Aufsichtsbehörde, durch die der Konkursver- 135 SchKG in Beziehung auf die Konkurse, die seit dem waltung die Neuerstellung des Kollokationsplans unter Be- 1.. Ja~uar 19.12 eröffnet worden sind, aufgehoben worden, achtung bestimmter formeller Vorschriften befohlen wird. - WI~ dIe Vonnstanz zutreffend - allerdings unrichtiger- Bedeutung der Weigerung des Gemeinschuldners, die durch Art. 228, 244 SchKG vorgesehenen Erklärungen zum Inven- ~e~se unter Berufung auf die hiefür nicht massgebenden, tar und Eingabenverzeichniss abzugeben. - Kein Recht der zlVllrechtlichen Art. 26 und 28 SchlT ZGB - ausgeführt Konkursverwaltung, dem Gläubiger, dem sie das von ihm hat. beanspruchte Verrechnungsrecht bestreitet oder gegen Ob die Vorinstanz das kantonale Recht richtig ange- dessen Dividendenanspruch sie eine Forderung der Masse verrechnen will, Frist zur Klage nach Art. 250 SchKG an7.U- wendet hat, indem sie auf Grund der Vereinbarungen setzen. Unstatthaftigkeit der Auflegung des Kollokations- zwischen den Parteien und der § 624 und 625 Ziff. 2 sol. plans vor Fertigstellung des Konkursinventars. Zulässigkeit ZGB annahm, dass die Kreditschein-, nicht aber die einer summarischen Abfassung des letzteren im Konkurse Hypothekscheinforderungen fällig seien, kann das Bundes- über Schuldner, welche über ihr Vermögen kaufmännisch Buch geführt haben. Punkte, über welche das Inventar gericht nicht überprüfen. Es ist in dieser Beziehung an die unter allen Umständen Aufschluss geben muss. Annahmen der Vorinstanz gebunden. Somit ist der ange- fochtene Entscheid, wodurch für die Hypothekschein- A. ~ Im Konkursverfahren über die Leih- und Spar- forderungen die Ueberbindung und für die Kreditschein- kasse Eschlikon machte die Konkursverwaltung (Kon- forderungen Zahlung vorgesehen worden ist, zu bestätigen. kursamt Münchwilen) am 17. Januar 1914 bekannt, dass der Kollokationsplan vom 20. bis 30. Januar 1914 auf dem Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer « Liquidationsbureau }) in Sirnach aufliege und allfällige erkannt: Anfechtungsklagen innert der nämlichen Frist beim Die Rekurse werden abgewiesen. Gerichtspräsidium Münchwilen in Sirnach anzubringen seien. Zugleich liess sie die Anzeigen nach Art. 249 Abs. 3 SchKG ergehen. Und zwar wurden solche Anzeigen nicht nur den Gläubigern, deren Ansprachen abgewiesen, son- dern auch denjenigen zugestellt, deren Forderungen an sich zugelassen worden waren, welchen aber die Masse das von ihnen geltend gemachte Verrechnungsrecht bestritt oder denen gegenüber sie die Dividende «mit einer im Zeitpunkt der Verteilung allfällig noch bestehenden Mas- saforderung » verrechnen wollte, d. h. es wurde auch in diesen Fällen - wenigstens ist der betreffende Passus in 100 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer . N° 17. 101 den Fonnularen nicht durchgestrichen - jeweilen Frist 25 ff., 55, 60 und 64 KV verstosse und daher gesetzwidrig, zur Klage nach Art. 250 SchKG angesetzt. überdies aber auch unangemessen sei, weil es ohne Inven- Infolgedessen erschien am 21. Januar 1914 ein Vertreter tar dem einzelnen Gläubiger unmöglich sei, die im Kollo- der Schweizerischen Volksbank Winterthur, die im Kon- kationsplan getroffenen Verfügungen, insbesondere in kurse eine Reihe zum Teil bestrittener Ansprachen ange- Bezug auf die Zulassung der von andern Gläubigern meldet hat, auf dem Liquidationsbureau, um den Kollo- geltend gemachten Pfand-, Vorzugs- und Verrechnungs- kationsplan zu prüfen und verlangte zu diesem Zwecke die rechte auf ihre Begründetheit zu prüfen. Vorlage des Konkursinventars, erhielt aber den Bescheid, Durch Entscheid vom 17. Febrnar 1914 hat die kanto- dass ein solches nicht vorhanden sei. Da sich ferner heraus- nale Aufsichtsbehörde die Beschwerde in dem Sinne stellte, dass die Konkursverwaltung es unterlassen habe, geschützt, dass sie die Erklärnngen der Organe der falliten Kasse zu den a) den Kollokationsplan in seiner gegenwärtigen Fas- eingegebenen Fordernngen einzuholen, und der Kollo- sung aufhob, kationsplan keinen Vonnerk über allfällige Verfügungen b) die Konkursverwaltung und den Gläubigerausschuss des Gläubigerausschusses enthielt, erhob dieSchweize- anwies, vor der Neuauflage des Kollokationsplans die rische Volksbank Winterthur mit Eingabe vom 24. Januar Konkursinventur fertigzustellen und die Erklärnngen des 1914 für sich und namens 95 weiterer von ihr vertretener alt Verwalter Schildknecht zur Inventur und zum Eingabe- Gläubiger bei der kantonalen Aufsichtsbehörde Be- protokoll einzuholen, schwerde gegen das Konkursamt mit folgenden An- c) in dem neu aufzulegenden Plane den Entscheid bezüg- t r ä gen: das Konkursamt sei anzuweisen, lich Verrechnung der Dividende mit Massafordernngen zu 1. die Auflegung des Kollokationsplans sofort zu wider- streichen, hinsichtlich der Vindikationsansprüche das rnfen unter Annulliernng der angesetzten Klagefristen, Verfahren nach Art. 242 SchKG einzuschlagen und die 2. innert einer von der Aufsichtsbehörde anzusetzenden Ansetzung einer Frist zur Geltendmachung von Verrech- Frist ein den gesetzlichen Vorschriften entsprechendes nungsansprüchen zu unterlassen. Inventar über die sämtlichen Aktiven anzufertigen, die In den Motiven des Entscheides wird zunächst fest- Erklärnngen der Organe der Gemeinschuldnerin (des gestellt, dass der Kollokationsplan vor der Auflage dem frühem Verwalters, eventuell des Verwaltungsratspräsi- Gläubigerausschuss unterbreitet und von ihm in seiner denten der Kasse) zu den einzelnen Fordernngseingaben Totalität genehmigt worden. insoweit daher die Be- einzuholen, gestützt hierauf den Kollokationsplan durch schwerde unbegründet sei, und sodann zu den geschützten Verweisung auf das Inventar zu ergänzen, dem Gläubiger- übrigen Beschwerdepunkten ausgeführt: der Beschwerde- ausschuss zu unterbreiten, dessen Verfügungen vorzu- führerin sei darin beizustimmen, dass die Existenz eines merken und ihn sodann neuerdings aufzulegen, wobei das gehörigen Aktiveninventars die unerlässliche Vorbedin- Verzeichnis der Aktiven den Gläubigern zwecks Einsicht.:. gung für die Prüfung des Kollokationsplans, insbesondere nahme zur Verfügung zu halten sei. die Beurteilung der ~erechtigung der Ansprachen dritter Zur Begründung wurde im wesentlichen geltend ge- Gläubiger sei. In Art. 221 SchKG werde denn auch die macht, dass die Auflage des Kollokationsplans ohne vor-. Errichtung des Inventars als erstes Erfordernis des Kon- herige Vornahme der im Beschwerdebegehren 2 erwähnten kursverfahrens hingestellt, und Art. 60 KV schreibe Vorkehren gegen die Art. 221 ff., 244 und 250 SchKG, ausdrücklich vor, dass bei den Pfandansprachen auf die 102 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer. N° 17. 103 Einträge im Inventar zu verweisen sei. Dasselbe gelte in nach Art: 250 anzusetzen. Die Bestreitung des Verrech- Bezug auf die Einholung der Erklärungen des Gemein- nungsrechtes im Kollokationsplan könne nur die Bedeu- schuldners zur Inventur und den einzelnen Forderungs- tung eines Vorbehaltes. bezüglich der Kollokation der eingaben. Auch sie gehöre zur ordnungsmässigen Fest- vollen Forderung, nicht aber die Wirkung haben, dass stellung des Kollokationsplans und müsse im Unter- der betreffende Gläubiger, wenn er den Plan niCht anfechte, lassungsfalle nicht nur vom Gemeinschuldner, sondern das Kompensationsrecht verwirke. Es stehe ihm immer auch von den einzelnen Gläubigern erzwungen werden noch frei, die Kompensation anzurufen, wenn ihn die können, weil davon abhänge, ob der Verlustschein einen Masse für ihre Forderung belange. Endlich dürfe auch die Rechtsöffnungstitel bilde oder nicht. Fraglich erscheine Abweisung von Vindikationsansprüchen im Kollokations- nur, von wem im vorliegenden Falle die Erklärung ein zu- plan nicht in der Weise geschehen, dass der Vindikant holen sei. Dabei brauche zu der Kontroverse darüber, wer gehalten wäre, den Kollokationsplan anzufechten. Werde als der eigentliche Träger der Verpflichtungen der Leih- die Abweisung in diesem erwähnt, so könne das höchstens und Sparkasse anzusehen sei, ob die Kasse als selbstän- die Wirkung einer Protokollierung der Abweisungsver- diges Rechtssubjekt oder die Bürgergemeinde Eschlikon, fügung haben. Das Verfahren, die Fristansetzung und wie dies die Gläubigerschaft (in der Absicht, das gesamte deren Folgen richteten sich nach Art. 242 und nicht nach Vermögen der Gemeinde zur Masse zu ziehen, in einem vor Art. 250 SchKG. Bezirksger.vht Bischofszell hängigen Prozesse) behaupte, nicht Stellung genommen zu werden. Da nach den Sta- B. - Gegen diesen den Parteien am 1. März zugestellten tuten die Kasse nach aussen durch den Ver wal t e r Entscheid rekurrieren die Konkursverwaltung der Leih- vertreten worden sei, so habe er auch die Erklärungen und Sparkasse Eschlikon und eine Anzahl Konkursgläu- nach Art. 228, 244 SchKG abzugeben, unabhängig davon, biger - Zimmer & Co in Mannheim und 15 Mitbeteiligte- wie im übrigen die Frage nach der Person des Gemein- an das Bundesgericht mit dem Antrage, ihn aufzuheben schuldners zu lösen sei. Verweigere er die Auskunft, so und die Beschwerde der Schweizerischen Volksbank Win- müsse zum mindesten diese Weigerung protokolliert terthur vom 24. Januar 1914 in vollem Umfang abzu- werden. Die Beschwerde sei daher in dem Sinne zu schüt- weisen. Die Begründung des Rekurses ist soweit wesent- zen, dass der gegenwärtige J.(ollokationsplan aufgehoben lich aus den nachstehenden Erwägungen ersichtlich. und die Konkursverwaltung angehalten werde, vorerst die Inventur fertigzustellen und den alt Verwalter Schild- C. - Die kantonale Aufsichtsbehörde hat auf Abwei- knecht einzuvernehmen. Ausserdem müsse auch der Plan sung des Rekurses angetragen und dabei gegenüber dem selbst vor der Neuauflage in einer Anzahl von Punkten Vorwurfe der Rekurrenten, dass sie durch Dispositiv c rektifiziert werden, in denen er fehlerhaft sei. So sei vor ihres Entscheides über die Beschwerdeanträge der Volks- allem der bei einer Anzahl von Ansprachen angebrachte bank hinausgegangen sei, bemerkt : die Volksbank habe Vermerk zu streichen, dass die Divid~nde mit Massaforde- allerdings ein dahingehendes Begehren nicht gestellt. rungen verrechnet werde, da der Streit darüber nicht ins .: Dagegen seien gleichzeitig mit deren Beschwerde eine Kollokations- sondern ins Verteilungsverfahren gehöre. Anzahl weiterer Beschwerden seitens anderer Gläubiger Ebenso gehe es nicht an, den Gläubigern, welchen die eingegangen. worin die fraglichen Anordnungen verlangt Masse das Kompensationsrecht bestreite, Frist zur Klage worden seien. Die kantonale Aufsichtsbehörde habe es 104 < Entscheidungen der Schuldbclrelbungs- und Konkurskammer. No 17. 105 daher aus praktischen Gründen für richtig erachtet, diese die Verrechnung von Masseforderungen mit der Konkurs- Punkte gleich mitzuerledigen. dividende, über das Kompensationsrecht einzelner Kon- kursgläubiger und über Vindikationen enthalte, die nicht Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht darein gehören. Es ist daher im Nachstehenden einzeln in Erwägung: zu prüfen, inwiefern diese verschiedenen Gründe die ge- 1. - Die Frage, ob die Konkursverwaltung als solche troffene Massnahme zu rechtfertigen vermögen. berechtigt sei, sich über eine Weisung der Aufsichts- behörde zu beschweren, durch die ihr die Neuerstellung 3. - Nun befindet sich bei den Akten der Vorinstanz des Kollokationsplans unter Beachtung bestimmter for- eine Erklärung des Dr. A. Koch, Mitglied des Gläubiger- meller Vorschriften befohlen wird, braucht im vorliegen- ausschusses, wonach er im Auftrage des letzteren und der den Falle nicht entschieden zu werden, da, auch wenn, Konkursverwaltung am 28. Januar 1914 den in Haft man sie verneinen wollte, jedenfalls den übrigen Rekur- befindlichen frühern Verwalter der Leihkasse, Schild- renten die Legitimation zur Beschwerde nicht abgespro- knecht im Gefängnis aufgesucht und angefragt hat, ob chen werden könnte. Denn dass diese in ihrer Eigenschaft er bereit wäre, das Inventar und Eingabenverzeichnis als Konkursgläubiger an der Aufhebung einer solchen nach stattgehabter Prüfung für die Gemeinschuldnerin zu Weisung, sofern sie der Berechtigung entbehrt, mit Rück- unterzeichnen, darauf aber von Schildknecht den Bescheid sicht auf deren 'Wirkungen (Verzögerung der Erledigung erhalten hat, dass « er dies nie und nimmer tun werde I). des Konkurses, erneute Eröffnung der Frist zur Anfech- Ferner hat die Konkursverwaltung ebenfalls schon im tung des Planes für diejenigen Gläubiger, welche bei der kantonalen Verfahren zwei Briefe des früheren Präsi- ersten Auflage unterlassen haben, rechtzeitig Klage zu denten der Bürgergemeinde Eschlikon und gleichzeitigen erheben) ein rechtliches Interesse besitzen, kann nicht Verwaltungsratspräsidenten der Kasse und des heutigen zweifelhaft sein. Ist dem so, so müssen, sie sich aber auch Präsidenten der nämlichen Gemeinde vorgelegt, in denen auf dem Beschwerdewege dagegen zur Wehre setzen diese eine an sie gerichtete Anfragegleichen Inhalts ebenfalls können. Auf den Rekurs ist daher einzutreten. ablehnend beantwortet haben. Es muss demnach als fest- gestellt gelten, dass die Organe der Konkursmasse (von 2. - Wie sich aus den Motiven und dem Dispositiv des welchen allein eine solche Aufforderung überhaupt aus- angefochtenen Entscheides ergibt, hat die kantonale Auf- gehen kann, weshalb allfällige abweichende Aeusserungen sichtsbehörde den von der Konkursverwaltung aufge- Schildknechts gegenüber der Volksbank von vornherein legten Kollokationsplan von zwei verschiedenen Gesichts- unerheblich sind) den Versuch gemacht haben, von den- punkten aus kassiert : einmal wegen Fehlern, die nicht jenigen Personen welche dafür überhaupt in Betracht im Plane selbst, sondern i m vor a n g e g a n gen e n kommen können, die in Art. 228, 244 SchKG vorgesehenen Ver f a h ren liegen, nämlich weil es an einem den Erklärungen zu erlangen, alle aber ihre Mitwirkung hiezu gesetzlichen Vorschriften entsprechenden Inventar und verweigert haben. Trifft dies zu, so kann aber natürlich den vorgeschriebenen Erklärungen des Gemeinschuldners I der Mangel einer solchen Erklärung den Kollokationsplan zu diesem und den Forderungseingaben mangle, und nicht ungültig machen. Denn ein Machtmittel, die Erklä- sodann auch wegen dem Plane selbst anhaften- der form eller Mängel, weil er Verfügungen über I rung zu erzwingen, besitzt die Konkursverwaltung nicht. Wird deren Abgabe verweigert, so bleibt daher nichts ) 106 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer. N° 17. 107 übrig, als von der Tatsache, dass sie nicht e~hältlich ge- die Zulässigkeit der Kompensation erst im Verteilungs- macht werden konnte, am Inventar und Emgabenver- verfahren zu entscheiden, weil sich erst aus der Vertei- zeichnis Vormerk zu nehmen. In diesem Sinne haben denn lungsliste ergibt, .ob und in welchem Umfange der betref- auch Art. 30, 55 KV die Frage ausdrücklich geregelt. Der fende Gläubiger überhaupt Anspruch auf eine Dividende angefochtene Entscheid ist daher in disem Punkte dahin hat: die Konkursverwaltung ist daher nicht berechtigt, abzuändern, dass von einer nochmaligen Einvernahme dem Gläubiger m Kollokationsverfahren Frist anzusetzen, des alt Verwalters Schildknecht Umgang genommen um seinen Anspruch auf Auszahlung der Dividende ge- werden kann und es genügt, wenn dessen Weigerung, die richtlich feststellen zu lassen, sondern hat die Kompen- geforderten Erklärungen abzugeben, in den genannten sation dadurch geltend zu machen, dass sie die Dividende Aktenstücken protokolliert wird. zurückbehält, worauf alsdann der Gläubiger auf deren Auszahlung zu klagen hat. 4. - Was sodann die Behandlung der Kom p e n S a- Ferner ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass der ti 0 n s fra gen betrifft, so ist zu unterscheiden, ob die Bestreitung der von ein em K 0 n kur s g 1 ä u - Konkursverwaltung mir der Forderung des betreffenden biger in Anspruch genommenen Kompen- Konkursgläubigers selbst oder mit der auf sie entfallenden s at ion sb e f u g n i s im Kollokationsplan auf alle Konkursdividende verrechnen will (wobei bemerkt werden Fälle nur die Wirkung eines Protokollvermerks und nicht mag, dass die Kompensation mit der Dividende nur dar:n diejenige einer eigentlichen Kollokationsverfügung zu- statthaft ist, wenn entweder die Forderung, welche dIe kommen, der Gläubiger also dadurch nicht verpflichtet Konkursverwaltung zur Verrechnung stellt, eine M ass e - werden kann, zwecks Feststellung seines Kompensations- f 0 r der u n g im eigentlichen Sinne, d. h. eine der Masse rechtes klagend aufzutreten, sondern die Kompensations- als solcher zustehende Forderung ist oder der Gegenforde- einrede immer noch erheben kann, wenn die Masse ihn rung des Konkursgläubigers die Kornpensabilität nach für ihre Forderung auf dem Prozesswege belangt (vgl. Art. 213, 214 SchKG fehlt, während wenn eine Forderung JAEGER, Komm. zu Art. 213 N° 5 c). des Gemeinschuldners einer nach Art. 213 kompensabeIn Wenn somit die in einem Teil der versandten Spezial- Konkursforderung gegenübersteht, die Verrechnung nur anzeigen enthalteneBemerkung, dass das vom Empfänger gegenüber der letzteren und nicht gegenüber dem Divi- beanspruchte Verrechnungsrecht bestritten und die Kon- dendenanspruch vorgeno:mnien werden kann). Ersteren- kursdividende mit einer im Zeitpunkt der Verteilung falls muss die Kompensation im Kollokationsplan geltend allfällig noch bestehenden Masseforderung verrechnet gemacht werden, dadurch, dass in ihm die Konkursfor- werde, wirklich den Sinn haben soll, dass der betreffende derung bis zum Betrage der Gegenforderung des Gemein- Gläubiger, sofern er mit dieser Verfügung nicht einver- schuldners abgewiesen wird, und muss daher auch der standen ist, Kollokationsklage zu erheben habe, so muss Streit über die Zulässigkeit der Kompensation im Kollo- sie als unzulässig betrachtet und aufgehoben werden. kationsverfahren ausgetragen werden, d. h. es hat der Immerhin kann deshalb allein selbstverständlich nicht, Gläubiger, wenn er sich der Kompensation widersetzen wie dies die Vorinstanz getan hat, der g e sam t e Kollo- will, im Wege der Kollokationsklage die unverkürzte Zu- kationsplan kassiert werden. Es genügt. wenn die fragli- lassung seiner Forderung zu verlangen. Letzterenfalls da- chen Anzeigen widerrufen bezw. im Sinne der obigen gegen ist, wie die Vorinstanz richtig ausgeführt hat, über Ausführungen rektifiziert werden. 108 Entscheidungen Jer Schuldbetreibungs- und Konkurskammer. N° 17. 109 Dasselbe gilt mit Bezug auf die weitere Tatsache, dass werden kann. Ferner folgt es auch aus der Bestimmung der Kollokationsplan Verfügungen über die Abweisung des Art. 227 1. C., dass «im Inventar der Schätzungswert von Aussonderungsansprüchen enthält.. Auch sie recht- jeden Vermögensstückes zu verzeichnen » sei. Denn unter fertigt die Aufhebung des Planes in toto nicht. Denn Schätzungswert im Sinne dieses Artikels ist selbstver- entweder ist die Masse im Besitze der vindizierten Gegen- ständlich nicht der 'Nert zu verstehen, welchen der Ge- stände: dann ist sie zur Klagefristansetzung nach Art. meinschuldner dem betreffenden Aktivum beigemessen 242 berechtigt und kann letztere deshalb allein, weil sie hat, sondern derjenige, welchen ihm die Konkurs- fehlerhafterweise .im Kollokationsverfahren erfolgt ist, ver wal tun g auf Grund einer von ihr vorgenommenen nicht als ungültig angesehen werden. Oder sie hat den selbständigen Prüfung beilegt. Und endlich führt zu Gewahrsam an denselben nicht : dann ist es Sache des diesem Schlusse auch die in Art. 29 KV enthaltene Vor- betreffenden Vindikanten, die Fristansetzung auf dem schrift, dass der Konkursbeamte und die allenfalls beige- Beschwerdewege anzufechten : unterlässt er das, so er- zogenen Schätzer das Inventar in seinen einzelnen Abtei- wächst sie ihm gegenüber in Kraft und kann daher auch von lungen zu unterzeichnen haben. Auch das setzt die Errich- einer Kassation der im Kollokationsplan verurkundeten tung einer besonderen Inventarurkunde notwendigvoraus. Abweisungsverfügung -nicht mehr die Rede sein, sodass Ebenso kann keinem Zweifel unterliegen. dass das der angefochtene Entscheid sich auch in diesem Punkte Inventar abgeschlossen sein muss, bevor der Kollokations- als nicht haltbar erweist. plan aufgelegt und die zweite Gläubigerversammlung einberufen wird. Erwägt man, dass nach Art. 231 und 237 5. - Weniger einfach verhält sich die Sache in Bezug SchKG die Konkursverwaltung sich gestützt auf das auf den letzten von der Vorinstanz für ihre Verfügung Inventar darüber schlüssig zu machen hat, ob das ordent- angeführten Grund, das Fehlen eines den gesetzlichen liche oder summarische Verfahren eingeschlagen werden Vorschriften entsprechenden I n v e nt ars. Zwar ist soll, und dass sie der ersten Gläubigerversammlung « über mit dem angefochtenen EntsCheide davon auszugehen, die Aufnahme des Inventars und den Bestand der Masse» dass die Errichtung eines Inventars über die zur Konkurs- Bericht zu erstatten hat, so liesse sich sogar fragen, ob masse gehörenden Aktiven stets, also - entgegen der nicht schon mit der Konkurspublikation und der ersten Ansicht der Rekurrenten - auch dann erforderlich ist, Gläubigerversammlung bis nach Fertigstellung des Inven- wenn der Gemeinschuldner, wie dies bei einem kaufmän- tars zugewartet werden müsse. Immerhin wäre eine derart nischen Betriebe die Regel sein wird, über sein Vermögen rigorose Interpretation der zitierten Vorschriften wenig- Buch geführt hat und sich die Buchführung im allge- stens für die Fälle, wo die Inventur infolge der Ausdeh- meinen als vollständig und zuverlässig erweist. Dass dem nung des Konkurses längere Zeit in Anspruch nimmt, so ist, ergibt sich zwingend schon aus den Art. 225 und wohl kaum zu rechtfertigen, weil sie den Interessen der 200 SchKG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 2 KV, wonach Gläubiger offenbar zuwiderliefe. Muss es demnach aus- das Inventar u. a. auch über die geltend gemachten Aus- nahmsweise als zulässig erachtet werden, die erste Gläu- sonderungsansprüche . und über allfällige Anfechtungs- bigerversammlung abzuhalten, bevor das Inventar abge- anSprüche der Masse im Sinn von Art. 285 ff. SchKG schlossen ist, so geht es dagegen in keinem Falle an, dass Auskunft geben soll. Denn es ist klar, dass hierüber aus auch die Auflegung des Kollokationsplanes und die den Büchern des Gemeinschuldners nichts entnommen zweite Gläubigerversammlung vorher angeordnet werde. 110 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- un~ Konkurskammer. N° 17. 111 Denn es ist - entgegen der Bestreitung der Rekurrenten - Aktiven oder einzelne Kategorien derselben bereits de- klar, dass das Inventar gerade wegen der darin aufzu- t~illierte Aufzeichnungen vorhanden sind, trotzdem jedes nehmenden Feststellungen über Vindikationen, Anfech- ~mzelne Ve:mögensstück unter Wiederholung der in tungsansprüche und Schätzungswert der Aktiven für die lenen AufzeIchnungen enthaltenen Angaben neuerdings Stellung des einzelnen Gläubigers zum Kollokationsplan beson?er~ au!ne~e. und es steht daher nichts entgegen, und die an der zweiten Gläubigerversammlung zu fassen-