26 und 28 SchlT ZGB - ausgeführt Konkursverwaltung, dem Gläubiger, dem sie das von ihm hat. beanspruchte Verrechnungsrecht bestreitet oder gegen Ob die Vorinstanz das kantonale Recht richtig ange- dessen Dividendenanspruch sie eine Forderung. der Masse verrechnen will, Frist zur Klage nach Art. 250 SchKG am~u­ wendet hat, indem sie auf Grund der Vereinbarungen setzen. Unstatthaftigkeit der Auflegung des Kollokationszwischen den Parteien und der § 624 und 625 Ziff. 2 sol. plans vor Fertigstellung des Konkursinventars.