achtung bestimmter formeller Vorschriften befohlen wird. - WI~ dIe Vonnstanz zutreffend - allerdings unrichtiger- Bedeutung der Weigerung des Gemeinschuldners, die durch Art. 228, 244 SchKG vorgesehenen Erklärungen zum Inven- ,:e~se unter Berufung auf die hiefür nicht massgebenden, tar und Eingabenverzeichniss abzugeben. - Kein Recht der zIvilrechtlichen Art. 26 und 28 SchlT ZGB - ausgeführt Konkursverwaltung, dem Gläubiger, dem sie das von ihm hat.