sie geht, wie wohl auch die gegen den Gemeinschuldner herbei, als diese nicht durch Vorinstanz annimmt" lediglich von der Vor aus setseine Grundstücke pfandrechtlich gedeckt sind, und die zung aus, dass nach Konkursrecht (Art. 208 a SchKG) Bestimmung der Steigerungsbedingungen über die Tilgung derartige ForderungeI}. mit dem Eintritt des Konkurses der Zuschlagspreisforderung durch Uebernahme der grund- über den Schuldner oder Pfandeigentümer fällig würden, versicherten Forderungen und durch Zahlung kann natür- und regelt gestützt hierauf die Frage der Ueberbindung 'lieh für diese Forderungen bloss insoweit gelten.