aus privatrechlichen Gründen zu tun; denn nach dem Die erwähnte Bestimmung spricht überhaupt nicht ausneuen Art. 208 SchKG führt betreibungsrechtlich der drücklich den genannten Satz über die Fälligkeit grund- Konkurs nur insoweit die Fälligkeit der Forderungen versicherter Forderungen aus ; sie geht, wie wohl auch die gegen den Gemeinschuldner herbei, als diese nicht durch Vorinstanz annimmt" lediglich von der Vor aus setseine Grundstücke pfandrechtlich gedeckt sind, und die zung aus, dass nach Konkursrecht (Art. 208 a SchKG) Bestimmung der Steigerungsbedingungen über die Tilgung derartige ForderungeI}.