Was vertraglich festgelegt sei, beurteilen sei. Das ergibt sich schon aus der allgemeinen bleibe nach Art. 26 und 28 SchlT ZGB aufrecht wie ins- Bestimmung des Art. 1 SchlT ZGB, wonach die vor dem besondere die Regelu'ng der Kündigung und Fälligkeit. 1. Januar 1912 vorgenommenen Handlungen in Bezug auf Dabei sei es gleichgültig, ob diese auf der alten Gesetz- ihre rechtlicl~,e Verbindlichkeit und ihre rechtlichen Folgen gebung oder auf einem besonderen Abkommen beruhe. auch in Zukunft den ihrer Vornahme geltenden Bestim- Das Konkursamt vertritt in seinem Rekurse die Auf- mungen unterliegen. Ebenso führen die Art.