Infolgedessen sei hiefür Den Ausführungen der Kantonalbank ist noch folgendes nach Art. 28 SchlT ZGB das frühere Recht anwendbar. zu entnehmen: Die Bestimmung des § 594 sol. ZGB, -Dasselbe gelte für die auf Kreditscheine sich stützenden. wonach der Konkurs die Fälligkeit zur Folge habe, sei Forderungen, weil zwischen Gläubiger und Schuldner allerdings auf den alten Art. 208 SchKG zurückzuführen. vereinbart worden sei, dass diese jederzeit fällig seien.