28 1. c. kündigung. Die Hypothekscheinforderungen seien also für die früher errichteten Pfandrechte das bisherige Recht nach kantonalem Rechte nicht fällig und es müsse so- .als massgebend, aber nur unter Vorbehalt der zwingenden mit, weil der Konkurs nach Art. 208 SchKG ihre Fällig- Vorschriften des neuen Rechtes. Nun seien die Vorschrif- keit nicht habe bewirken können, in den Steigerungsbeten des neuen Rechtes über die Kündbarkeit und Fällig- dingungen bestimmt werden, dass sie dem Erwerber der keit, soweit sie eine freie Vereinbarung der Parteien aus- verpfändeten Liegenschaften überbunden würden. 'Schlössen, zwingender Natur.